Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zivilprozessrecht: Berücksichtigung von Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsbeschluss bei Streitgenossenschaften
Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG Hamburg), Beschluss vom 22.11.2023 – 4 W 94/23
In gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen kann die auf die Rechtsverfolgungskosten entfallende Umsatzsteuer (z. B. für Anwaltskosten) nur dann berücksichtigt und festgesetzt werden, wenn die obsiegende Partei erklärt, dass sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§§ 91 Abs. 2, 103, 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Hanseatische Oberlandesgericht musste sich damit befassen, wie in Fällen von Streitgenossen, wo nur einzelne Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt sind, zu verfahren ist (Hanseatisches ).
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Bei mehreren Streitgenossen, von denen nicht alle vorsteuerabzugsberechtigt sind, kann im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich des etwaigen Anfalls von Umsatzsteuer deren Innenverhältnis nicht unbeachtet bleiben.
Trägt im Innenverhältnis ein vorsteuerabzugsberechtigter Streitgenosse alleine die gesamten Kosten, so kann auch für die weiteren Streitgenossen keine Umsatzsteuer verlangt werden.
II. Sachverhalt
In einem Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss – erhoben durch die unterlegene Partei – ging es um die Fragestellung, ob und inwieweit Umsatzsteuerbeträge mit Hinblick auf §§ 91 Abs. 2, 103, 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO berücksichtigt und festgesetzt werden dür...