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Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung bei Überlassung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes
Bei Organschaftsverhältnissen bietet das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung regelmäßig erhebliches Streitpotenzial hinsichtlich der durch die Rechtsprechung geforderten „mehr als nur unerheblichen wirtschaftlichen Beziehungen“ zwischen Organträger und Organgesellschaft. Das FG München musste hierüber jüngst im Zusammenhang mit der Überlassung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes entscheiden ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist erfüllt, wenn eine Organgesellschaft die Tätigkeit aus innerbetrieblichen Gründen ohne ein angemietetes Grundstück des Organträgers nicht oder nur nach Überwindung von nicht nur unerheblichen Schwierigkeiten hätte fortsetzen können
In ständiger Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass alle drei organschaftlichen Eingliederungsmerkmale (organisatorische, finanzielle, wirtschaftliche Eingliederung) gleich stark ausgeprägt sind. Sind die Merkmale der organisatorischen und finanziellen Eingliederung bereits stark ausgeprägt, so genügt auch eine schwächere, aber zumindest noch ausreichend ausgeprägte wirtschaftliche ...