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Zur Anwendung der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Spezial-AIF nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a. F.
Während durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und die Änderung in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG seit dem die Verwaltungsleistungen betreffend sämtlicher AIF (Alternative Investmentfonds) umsatzsteuerfrei sind und es auf eine Vergleichbarkeit von (Spezial-)AIF mit OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) nicht mehr ankommt (vgl. hierzu ausführlich Bender, USt direkt digital 23/2023 S. 19-20), musste sich das FG Düsseldorf jüngst mit dem Erfordernis der Vergleichbarkeit von Spezial-AIF mit OGAW nach alter Rechtslage befassen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Verwaltung eines Spezial-AIF i. S. des §§ 1 Abs. 6, 282, 283 KAGB unterliegt nicht der Umsatzsteuerbefeiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a. F. (vor Änderung durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz), wenn der Spezial-AIF nur semiprofessionellen und professionellen Anlegern offensteht.
Dies gilt selbst dann, wenn Kleinanleger über zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften, denen der Status als semiprofessioneller bzw. professioneller Anleger zukommt, tatsächlich mittelbar in einen Spezial-AIF investiert sind.
Zur Erforderlichkeit der Vergleichbarkeit von AIF und OGAW nach altem Recht auch auf den Anlegerkreis und den Zugang für Kleinanleger abzustellen, begegnet mit Hinblick auf eine syste...