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USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 6

Zur Anwendung der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Spezial-AIF nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a. F.

Pascal Bender

Während durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und die Änderung in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG seit dem die Verwaltungsleistungen betreffend sämtlicher AIF (Alternative Investmentfonds) umsatzsteuerfrei sind und es auf eine Vergleichbarkeit von (Spezial-)AIF mit OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) nicht mehr ankommt (vgl. hierzu ausführlich Bender, USt direkt digital 23/2023 S. 19-20), musste sich das FG Düsseldorf jüngst mit dem Erfordernis der Vergleichbarkeit von Spezial-AIF mit OGAW nach alter Rechtslage befassen.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

  1. Die Verwaltung eines Spezial-AIF i. S. des §§ 1 Abs. 6, 282, 283 KAGB unterliegt nicht der Umsatzsteuerbefeiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a. F. (vor Änderung durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz), wenn der Spezial-AIF nur semiprofessionellen und professionellen Anlegern offensteht.

  2. Dies gilt selbst dann, wenn Kleinanleger über zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften, denen der Status als semiprofessioneller bzw. professioneller Anleger zukommt, tatsächlich mittelbar in einen Spezial-AIF investiert sind.

  3. Zur Erforderlichkeit der Vergleichbarkeit von AIF und OGAW nach altem Recht auch auf den Anlegerkreis und den Zugang für Kleinanleger abzustellen, begegnet mit Hinblick auf eine syste...

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