BGH Beschluss v. - VIa ZB 16/23

Instanzenzug: Az: 4 U 29/23vorgehend LG Lübeck Az: 4 O 497/21

Gründe

I.

1Die Kläger wenden sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung.

2Sie begehren - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - von der Beklagten zu 1 Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einem Dieselmotor ausgerüsteten Wohnmobils. Mit den Klägern am zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß bis zum verlängert. Mit am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom haben die Kläger unter Verweis auf die kurzfristige Erkrankung des alleinigen anwaltlichen Sachbearbeiters um erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum gebeten. Das Berufungsgericht hat mit den Klägern am zugestellter Verfügung des Vorsitzenden das Fristverlängerungsgesuch wegen fehlender Zustimmung der Beklagten zurückgewiesen.

3Die Kläger haben mit Schriftsatz vom die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie haben vorgebracht, der alleinige anwaltliche Sachbearbeiter sei am aufgrund eines plötzlichen und akuten Krankheitszustands arbeits- sowie verhandlungsunfähig und deshalb zur Erstellung der Berufungsbegründung nicht in der Lage gewesen. Die umgehenden Bemühungen, sämtliche Zustimmungen der Beklagten zu einer weiteren Fristverlängerung einzuholen, seien gescheitert. Die Beauftragung eines Kollegen des erkrankten Rechtsanwalts sei wegen des umfangreichen und rechtlich komplexen Sachverhalts sowie der gebotenen Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht möglich und zumutbar gewesen.

4Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

5Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat zu Recht den Klägern die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt (§ 233 Satz 1 ZPO) und die Berufung daher als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

61. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, die Kläger hätten ein fehlendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend vorgetragen. Sie hätten weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Sachbearbeiter krankheitsbedingt zur Abfassung der Berufungsbegründung, die ein Massenverfahren betroffen und keine wesentlichen einzelfallbezogenen Ausführungen enthalten habe, außerstande gewesen sei. Jedenfalls sei dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen, dass der den Fristverlängerungsantrag unterzeichnende Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten der Kläger alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Zustimmung der Beklagten zu einer weiteren Fristverlängerung einzuholen. Außerdem sei kein Grund ersichtlich, warum nicht der den erkrankten Kollegen vertretende Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten der Kläger im vorliegenden Massenverfahren die das konkrete Fahrzeug nur im Antrag erwähnende Berufungsbegründung rechtzeitig hätte fertigen können.

72. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, die ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zur Begründung der Berufung zweifelsfrei ausschlössen. Verbleibt danach die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. , NJW 2021, 3471 Rn. 15; Beschluss vom - I ZB 83/22, ZIP 2023, 1614 Rn. 9; Beschluss vom - III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 9).

8a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger ein fehlendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten nicht schlüssig dargelegt hätten. Es hat zutreffend angenommen, der Wiedereinsetzungsantrag lasse nicht erkennen, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger alle ihnen möglichen und zumutbaren Bemühungen zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist unternommen hätten.

9aa) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht und auf welche Weise es zu der Versäumung gekommen ist (, juris Rn. 10; Beschluss vom - III ZB 65/21, juris Rn. 12; Beschluss vom - VIII ZB 24/21, FamRZ 2022, 1798 Rn. 18). Die unvorhergesehene Erkrankung eines Rechtsanwalts am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist rechtfertigt für sich genommen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Auch in diesem Fall muss der Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Frist ergreifen. An einem Verschulden des Rechtsanwalts fehlt es nur dann, wenn die Erkrankung ihn daran gehindert hat, die Rechtsmittelbegründung selbst anzufertigen und zu unterzeichnen, und weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch - gegebenenfalls unter Einholung der Zustimmung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten - ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (, juris Rn. 9 und 11; Beschluss vom - XII ZB 4/20, NJW-RR 2021, 635 Rn. 9 und 13; Beschluss vom - VIII ZB 3/21, NJW 2022, 3232 Rn. 12).

10bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Kläger hätten nicht schlüssig dargelegt, dass der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte der Kläger krankheitsbedingt zur Verfassung der Berufungsbegründung außerstande gewesen wäre. Eine Erkrankung mache eine Bürotätigkeit, gegebenenfalls vom Heimarbeitsplatz aus, nicht durchweg unmöglich.

11Die Verhandlungs- und Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt als solche nicht die Annahme, dem Rechtsanwalt sei krankheitsbedingt die Verfassung und Unterzeichnung eines Schriftsatzes unmöglich oder unzumutbar. Daraus folgt nicht, dass die Krankheit in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Rechtsanwalts genommen hätte (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 1717, 1718; , NJW 2015, 171 Rn. 21; Beschluss vom - XI ZB 26/17, juris Rn. 9). Die Kläger haben die Unfähigkeit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts zur kurzfristigen Erstellung der Berufungsbegründung allein mit seiner Arbeits- und Verhandlungsfähigkeit begründet. Zu den Auswirkungen der Erkrankung auf seine Befähigung zur Verfassung einer (standardisierten) Berufungsbegründung fehlt jeglicher Vortrag.

12cc) Aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass der anwaltliche Vertreter des erkrankten Rechtsanwalts die Berufungsbegründung am hätte fertigen können.

13Die Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der kurzfristigen Fertigung der Rechtsmittelbegründung kommt zwar nur in einfach gelagerten Fällen in Betracht, weil sich der Vertreter regelmäßig zunächst in den Sach- und Streitstand einarbeiten muss und zudem eigene Mandate zu bearbeiten hat (vgl. , NJW 2020, 2413 Rn. 17). Von einem solchen einfach gelagerten Fall ist das Berufungsgericht indessen ausgegangen. Es hat angenommen, die Berufungsbegründung habe von dem Vertreter in kurzer Zeit verfasst werden können, weil es sich um einen Schriftsatz in einem Massenverfahren gehandelt habe, der das konkrete Fahrzeug nur im Antrag erwähnt und ansonsten keine wesentlichen einzelfallbezogenen Ausführungen enthalten habe.

14Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht den Verweis der Kläger auf den umfangreichen erstinstanzlichen Sach- und Streitstand in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch übergangen haben könnte. Mit Blick auf die Standardisierung der später verfassten Berufungsbegründung hat es ein eingehendes Studium des Akteninhalts ersichtlich nicht für unumgänglich gehalten.

15dd) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Wiedereinsetzungsgesuch der Kläger auch nicht entnommen, dass ihre Prozessbevollmächtigten alle ihnen möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen hätten, um die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Zustimmung der Beklagten zu 1 zu einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einzuholen.

16Zu den Maßnahmen, die der mit der Fristverlängerung beauftragte Vertreter ergreifen muss, gehört für den Fall, dass die Fristverlängerung von der Einwilligung des Gegners abhängt, die Nachfrage bei dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten, ob er die erforderliche Zustimmung erteilt. Mit einem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist darf sich der Vertreter erst begnügen, wenn eine solche Nachfrage nicht möglich ist oder diese ergeben hat, dass der Gegner die Zustimmung verweigert oder sich hierzu nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist äußert (vgl. , juris Rn. 11 f.). Das Wiedereinsetzungsgesuch der Kläger lässt nicht erkennen, dass ihre Prozessbevollmächtigten am die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 - über eine einmalige Anfrage hinaus - unter Verweis auf die akute Erkrankung des alleinigen Sachbearbeiters um Einwilligung in die weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ersucht und sich vor Fristablauf vergewissert hätten, dass diese ihre Zustimmung nicht rechtzeitig erteilen würden.

17b) Die Rechtsbeschwerde rügt erfolglos, das Berufungsgericht hätte die Kläger vor der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs darauf hinweisen müssen, dass es den Vortrag zu einem fehlenden Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten für unzureichend erachte.

18aa) Eine Partei darf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten wäre, noch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist, auch noch in der Rechtsbeschwerde, erläutern oder vervollständigen (, NJW 2022, 3232 Rn. 34; Beschluss vom - VIII ZB 24/21, FamRZ 2022, 1798 Rn. 21). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretene Partei nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, vollständig vorgetragen werden müssen (, NJW 2004, 367, 369; Beschluss vom - IV ZB 14/15, juris Rn. 10; Beschluss vom - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 9). Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben den Anforderungen an ein vollständiges Vorbringen nicht Rechnung, deutet dies nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu schließen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende Umstände nicht vorliegen (vgl. aaO; Beschluss vom - IX ZB 6/18, juris Rn. 21).

19bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es vorliegend nicht eines Hinweises des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass der Vortrag der Kläger zu den tatsächlichen Umständen der krankheitsbedingten Fristversäumnis unzureichend sei. Das - anwaltlich versierte - Vorbringen der Kläger war nicht lediglich unklar oder in einzelnen Punkten unvollständig, sondern ließ nicht aus sich heraus verständlich erkennen, dass ihren Prozessbevollmächtigten wegen der Erkrankung des Sachbearbeiters die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung oder die rechtzeitige Einholung der Einwilligung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 zu einer weiteren Fristverlängerung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Anhand des Wiedereinsetzungsgesuchs war mangels Angaben zu Art und Ausmaß der Erkrankung nicht ansatzweise erkennbar, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt aufgrund bestimmter plötzlich aufgetretener Krankheitssymptome zur Verfassung und Unterzeichnung der Berufungsbegründung gesundheitlich außerstande gewesen wäre. Ebenso wenig war ihm zu entnehmen, dass sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger über eine einmalige Anfrage hinaus nachhaltig um die Zustimmung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 zu einer weiteren Fristverlängerung bemüht hätten.

20cc) Davon abgesehen lassen sich auch aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde keine ausreichenden Anstrengungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger ersehen.

21(1) Zwar hat nunmehr der Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten der Kläger anwaltlich versichert, allein der erkrankte Rechtsanwalt wäre aufgrund seiner Arbeitszeitplanung, seiner Vorbefassung mit der Angelegenheit und seiner Routine aus der Bearbeitung entsprechender Parallelangelegenheiten am Tag des Fristablaufs zumutbar in der Lage gewesen, eine den Qualitätsansprüchen der Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten genügende Rechtsmittelschrift zu fertigen. Anhand seiner Einschätzung lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, dass und warum die Anfertigung des vom Berufungsgericht als standardisiert angesehenen Schriftsatzes für einen anwaltlichen Vertreter am untragbar gewesen sein sollte.

22(2) Als unzulänglich stellen sich auch die in der Rechtsbeschwerde geschilderten Bemühungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger um die Einholung der Zustimmung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 zu einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dar. Danach hat eine Mitarbeiterin des erkrankten Rechtsanwalts auf ihre telefonische Anfrage unter Verweis auf den krankheitsbedingten Ausfall des Sachbearbeiters die Antwort des Büros der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 erhalten, man werde versuchen, das Fristverlängerungsersuchen mit dem derzeit abwesenden zuständigen Rechtsanwalt abzuklären, und sich dann gegebenenfalls wieder melden. Aus der ausgebliebenen Rückmeldung durften die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht ohne weiteres - wie die Rechtsbeschwerde anführt - schließen, der zuständige Rechtsanwalt habe nicht erreicht werden können. Vielmehr hätten sie sich durch eine nochmalige Nachfrage bei dem Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 vergewissern müssen, dass ihre Bitte um Einholung der anwaltlichen Einwilligung oder die Weitergabe der erteilten anwaltlichen Einwilligung nicht in Vergessenheit geraten war (zur mündlichen Einzelanweisung gegenüber dem eigenen Kanzleipersonal vgl. , juris Rn. 21 mwN).

23Danach verbleibt die Möglichkeit, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger im Fall der Erinnerung an ihre Anfrage von der rechtzeitigen Zustimmung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 erfahren oder diese noch erwirkt und sie alsdann unter Hinweis darauf das Berufungsgericht zur nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) veranlasst hätten. Dies geht zulasten der um Wiedereinsetzung nachsuchenden Kläger.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230424BVIAZB16.23.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-69089