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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung
Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als „entferntest Berechtigter“ zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird (Bezug: § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 ErbStG).
(1) Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. In diesem Fall ist gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftun...