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BFH | Zuständigkeit für die Außenprüfung beim Steuerabzug nach § 50a EStG
Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit für die Anordnung einer Außenprüfung betreffend den Steuerabzug nach § 50a EStG. Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die einer Konzertdirektion betreibt. Für ein jährlich stattfindendes Festival engagiert die KG ausländische Künstler, die der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 2 Buchst. d EStG unterliegen. Diese Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug nach § 50a EStG. Der Abzug wurde von der Klägerin für die Streitjahre 2018/2019 vorgenommen und in elektronischer Form an das BZSt gemeldet. 2020 erließ das Finanzamt eine Prüfungsanordnung wegen einer Lohnsteueraußenprüfung. Diese sollte sich – auf Anregung des BZSt – auch auf den Steuerabzug nach § 50a EStG beziehen. Gegen die Prüfungsanordnung legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Die anschließende...