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Cooperative Compliance in der steuerlichen Betriebsprüfung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 493Seit ca. 20 Jahren lassen sich u. a. auf Betreiben der OECD-Modelle der sog. Cooperative Compliance beobachten. Nachdem Bemühungen des deutschen Gesetzgebers insoweit lange nicht erkennbar waren, lassen sich mit dem DAC7-Umsetzungsgesetz und dem Wachstumschancengesetz nun einige gesetzlich geregelte Ansätze in diesem Zusammenhang beobachten.
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I. Deutschlands Weg zu ersten Ansätzen der Cooperative Compliance
Erste Ansätze der Cooperative Compliance waren in Deutschland im Rahmen der Teilnahme an der Pilotierung von internationalen Risikobewertungsverfahren (ICAP, ETACA) zu beobachten, Regelungen in der AO waren hierzu jedoch nicht zu finden. Auch Regelungen im Rahmen der sog. zeitnahen Betriebsprüfung waren nicht eindeutig als kooperative Ansätze zu erkennen.
II. Regelungen des DAC7-Umsetzungsgesetzes
[i]Beschränkungen im Prüfungsumfang und Rahmen der ZusammenarbeitArt. 97 § 38 EGAO erlaubt auf Antrag des Steuerpflichtigen die verbindliche Zusage von Ermittlungsbeschränkungen durch die Finanzbehörde für die nächste Außenprüfung, soweit in einer vorhergehenden Außenprüfung die Wirksamkeit eines Steuerkontrollsystems festgestellt wurde und deshalb kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko besteht.