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Geschäftsveräußerung im Ganzen bei der Veräußerung eines Grundstücks
Im vorliegenden Urteil hatte das FG Berlin-Brandenburg sich mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, ob der Kläger mit der Veräußerung eines Grundstücks im Streitjahr eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bewirkte und davon ausgehend nicht zur Berichtigung von Vorsteuer gemäß § 15a UStG verpflichtet war. Dabei stand insbesondere der damit verbundene Eintritt in die Rechtsstellung des Veräußerers nach § 15a Abs. 10 UStG mit der Übernahme des Berichtigungszeitraums im Vordergrund der Entscheidung. Die Entscheidung ist auch dadurch relevant, dass sie in diesem Kontext zu beleuchten hatte, was geschieht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass gar keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorgelegen hat.
I. Leitsätze
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann auch dann vorliegen, wenn mit dem erworbenen Unternehmen noch keine Ausgangsumsätze erzielt wurden (, „Faxworld“), wenn der Erwerber das übertragene Unternehmen fortführt.
Bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen muss nach einer Gesamtwürdigung eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen dem Unternehmen des Veräußerers und des Erwerbers bestehen. Der ursprüngliche Kern oder der Geschäftszweck des Unternehmens müssen bestehen bleiben, s...