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Die Steuerentstrickung des Geschäfts- oder Firmenwerts bei Unternehmensverlagerung ins Ausland i. S. von § 16 Abs. 3a EStG
Eine Einordnung
Die schwierige wirtschaftliche Lage in Deutschland seit den letzten Jahren bewegt viele Unternehmer dazu, ihr Unternehmen ins Ausland zu verlagern. Schlagzeilen in der Presse, wie bspw.: „So viele deutsche Firmen wie seit 15 Jahren nicht wandern aus Kostengründen ab“, sind nicht selten zu lesen. Eine Unternehmensverlagerung ins Ausland kann jedoch erhebliche steuerliche Nachteile nach sich ziehen, die der Unternehmer bzw. sein Berater kennen und im Blick haben sollte. So wird regelmäßig für die ins Ausland überführenden Wirtschaftsgüter im Ertragsteuerrecht eine Gewinnrealisierung durch Steuerentstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgelöst, welche erhebliche Liquiditätsauswirkungen haben kann. Ob auch der Geschäfts- oder Firmenwert steuerentstrickt werden kann, ist unklar bzw. bisher nicht hinreichend untersucht worden.
Willeke, Geschäfts- oder Firmenwert, Goodwill, infoCenter, NWB CAAAB-80073
Woraus setzt sich der Geschäfts- oder Firmenwert zusammen?
Was passiert mit dem Geschäfts- oder Firmenwert bei einer Unternehmensverlagerung ins Ausland?
Wie erfolgt die Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts im Rahmen der Steuerentstrickung?
I. Einleitung
[i]Geeb, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG online Kommentar, 9. Aufl. 2024, § 16 Rz. 671, NWB KAAAJ-52152 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2024, § 246 Rz. 380, NWB XAAAJ-44227 Der Geschäfts- oder Firmenwert gehört zu den wesentlichen Erfolgsfaktoren eines Unternehmens. Im Rahmen der handelsrechtlichen Bilanzierung bleibt er jedoch weitgehend im Verborgenen, da nur der entgeltlich erworbene (sog. derivative) Geschäfts- oder Firmenwert im Einzelabschluss im Rahmen eines asset deal nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB aufgedeckt, bilanziert und abgeschrieben werden muss. Durch die verbindliche planmäßige Abschreibung ist der tatsächliche Zeitwert unbekannt, denn das HGB sieht – im Gegensatz zu den IFRS – keinen jährlich durchzuführenden Werthaltigkeitstest vor. Bei einer Unternehmensverlagerung ins Ausland i. S. von § 16 Abs. 3a EStG wird im Rahmen der Gewinnrealisierung durch Steuerentstrickung eine Betriebsaufgabe fingiert. Bei einer klassischen Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG geht der Geschäfts- oder Firmenwert regelmäßig unter. Fraglich ist, ob dies gleichermaßen und uneingeschränkt bei einer Unternehmensverlagerung ins Ausland gelten kann.