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Berichtszeitraum bei bisher pflichtwidrig unterlassener Berichterstattung nach EntgTranspG
I. Sachverhalt
Die tarifgebundene A GmbH hat bislang noch keinen Entgelttransparenzbericht aufgestellt und veröffentlicht, obwohl sie seit vielen Jahren mehr als 500 Beschäftigte hat und zur Aufstellung eines Lageberichts nach den §§ 264 und 289 HGB verpflichtet ist, also die Tatbestandsmerkmale des § 21 Abs. 1 EntgTranspG erfüllt waren.
II. Fragestellung
Die Gesellschaft beabsichtigt nunmehr im Jahr 2024, erstmals einen Entgelttransparenzbericht aufzustellen und dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 als Anlage beizufügen. Welchen Berichtszeitraum muss dieser Entgelttransparenzbericht umfassen?