Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Datenschutz | Nutzung durch Akteneinsicht erlangter Daten
Es kann im Einzelfall eine datenschutzrechtlich zulässige Zweckänderung darstellen, wenn ein Rechtsanwalt durch Akteneinsicht erlangte Daten von Insolvenzgläubigern nutzt, um diese in einem Rundschreiben auf ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen, selbst wenn er damit auch Akquisezwecke verfolgt.
Der von Insolvenzgläubigern auf Schadensersatz und Unterlassung wegen der Verwendung ihrer Daten verklagte Rechtsanwalt habe als bevollmächtigter Rechtsanwalt eines weiteren Insolvenzgläubigers rechtlich zulässig Akteneinsicht erhalten und mit der Verarbeitung der so gewonnenen Namens- und Adressdaten für das Rundschreiben keine verfahrensfremden Zwecke verfolgt, so das Gericht. Denn das Schreiben zielte auch darauf ab, Gläubigerinteressen gegen die insolvente GmbH durchzusetzen und b...