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Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
Die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Sie ist in den Höchstbetrag von 1.000 € monatlich einzubeziehen. Ist dieser bereits ausgeschöpft, darf die Zweitwohnungsteuer nicht zusätzlich abgezogen werden.
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Eine Pressemitteilung war dem Bundesfinanzhof die Entscheidung wert, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung in den Höchstbetrag von 1.000 € monatlich für Unterkunftskosten einzubeziehen ist. Ist dieser bereits ausgeschöpft, darf die Zweitwohnungsteuer also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.
Viele Medien haben das Urteil aufgegriffen. Angesichts der immer weiter steigenden Mieten ist es mittlerweile ja auch nicht nur in teuren Metropolregionen so, ...