Aufwendungen des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses sind keine außergewöhnlichen Belastungen, sie brauchen nicht neben Kinderfreibetrag und Kindergeld durch einen besonderen Freibetrag - wie in den VZ 1978 bis 1989 - steuerlich berücksichtigt zu werden. Klagebeschränkung auf nicht vom Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erfaßte Streitpunkte möglich
Leitsatz
1. Aufwendungen, die zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach § 1634 BGB gemacht werden, sind nicht außergewöhnlich i. S. des § 33 Abs. 1 EStG, sondern durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten.
2. Die steuerliche Behandlung von ihren Kindern getrenntlebender Eltern nach Abschaffung des Freibetrages für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 33a Abs. 1a EStG a. F. und die Abgeltung der Mehraufwendungen eines geschiedenen oder getrenntlebenden Elternteils durch den Kinderfreibetrag sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
3. Ein Kläger kann für das Gericht bindend seine materiell-rechtlichen Rügen auf bestimmte Streitpunkte beschränken und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im übrigen nicht der Prüfung des Gerichts unterstellen, wenn die Steuerfestsetzung insoweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 vorläufig ist; das gilt auch dann, wenn wegen der Vereinbarkeit des in seinem Fall anzuwendenden Steuergesetzes mit höherrangigem Recht ein Verfahren beim BVerfG nicht anhängig ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 54 BFH/NV 1996 S. 324 Nr. 11 UAAAA-95921
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