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ZFA Nr. 6 vom Seite 11

Teilleistungen nach BEMA-Nr. 99

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Teilleistungen im prothetischen Bereich, und zwar speziell bei der Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz. Konkret geht es hier um die BEMA-Nr. 99. Es ist bei Teilleistungen nicht ungewöhnlich, dass die Unterpositionen oft keine eigenen Bewertungszahlen haben. Die Berechnung erfolgt dann mit einem unterschiedlichen Prozentsatz der ursprünglichen Bewertungszahl. Dieser Prozentsatz ist dabei abhängig von dem Umfang der tatsächlich durchgeführten Leistungen, aber in einem Fall spielt auch eine zahntechnische Laborarbeit eine Rolle.

Wann trifft die BEMA-NR. 99 zu?

Die BEMA-Nr. 99 ist für Teilleistungen – offiziell: „bei nicht vollendeten Leistungen“ aus mehreren anderen BEMA-Nummern – zuständig. Das betrifft die Teilprothese (Nr. 96), die Modellgussbasis (Nr. 98 g) mit den dazu gehörenden Klammern (Nr. 98 h) und die Versorgung eines zahnlosen Kiefers mit einer totalen Prothese. Grundsätzlich geht es dabei aber immer um die Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz.


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Auszug aus dem BEMA
Nr.
Leistung
Bewertung
99
Leistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen:
 
a)
Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers
19
b)
Maßna...