BVerfG Urteil v. - 2 BvR 51/24

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 1 GG durch unzureichende gerichtliche Sachaufklärung der mit einer Räumungsvollstreckung möglicherweise verbundenen gesundheitlichen Folgen für die Vollstreckungsschuldner

Gesetze: Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 765a Abs 4 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 1 T 163/22 Beschlussvorgehend AG Schwelm Az: 42 M 78/22 Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 51/24 Einstweilige Anordnung

Gründe

I.

1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Ablehnung eines weitergehenden Vollstreckungsschutzes.

2 1. a) Die Beschwerdeführer - Eheleute im Alter von jeweils 69 Jahren (die Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführer zu 2.) und ihr erwachsener Sohn (der Beschwerdeführer zu 3.) - bewohnen eine Mietwohnung in (…). Der Mietvertrag wurde wegen einer Hausfriedensstörung insbesondere des Beschwerdeführers zu 3. gekündigt. Aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts Schwelm wird gegen die Beschwerdeführer nunmehr die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe der Wohnung betrieben.

3 b) Das für den Beschwerdeführer zu 3. aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Betreuung unter anderem für den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten eingerichtet.

4 2. Mit Schriftsatz vom beantragten die Beschwerdeführer beim Amtsgericht Schwelm die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. Sie machten hierbei unter Vorlage zahlreicher Atteste für alle drei Beschwerdeführer vielfältige Erkrankungen geltend, die einer Räumung entgegenstünden. Im Falle der Räumung sei mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands aller Beschwerdeführer bis hin zum Suizid zu rechnen. Das Amtsgericht Schwelm wies den Antrag mit angegriffenem Beschluss vom zurück. Die vorgelegten Atteste ließen eine konkrete schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit der Beschwerdeführer durch die Räumung nicht erkennen.

5 3. a) Mit Schriftsatz vom legten die Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde ein. Der Räumungsschutzantrag sei mit gravierenden psychischen, aber auch körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführer begründet worden. Insbesondere seien auch suizidale Probleme thematisiert worden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätte das Amtsgericht - so die Beschwerdeführer - zum Anlass nehmen müssen, ein Sachverständigengutachten zur weiteren Aufklärung der mit einem Umzug verbundenen gesundheitlichen Folgen einzuholen. Ergänzend sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin zu 1. zwischenzeitlich an Demenz erkrankt sei. Auch dies könne zur Zuerkennung eines Räumungsschutzes führen.

6 b) Mit Beschluss vom stellte das Landgericht Hagen die Zwangsvollstreckung einstweilen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ein, gab den Beschwerdeführern auf, ihre Bemühungen um Ersatzwohnraum laufend nachzuweisen, und ordnete die Beweiserhebung über eine akute Suizidgefährdung der Beschwerdeführer durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Wenngleich auch schwere gesundheitliche Probleme einer Räumung nicht grundsätzlich entgegenstünden, was auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 1. gelte, sie sei nunmehr an einer Demenz erkrankt, bestehe für alle drei Beschwerdeführer der Bedarf einer weiteren Aufklärung hinsichtlich der mit einer Räumung verbundenen Gefahr für ihr Leben. So sei die Perspektive der Obdachlosigkeit für die Beschwerdeführerin zu 1. ein hochpotenter Angstauslöser. Dabei scheine der Bestand und das Zusammenleben ihrer Kernfamilie ein wesentlicher Aspekt zu sein, aufkommenden Suizidgedanken nicht nachzugehen. Auch der Beschwerdeführer zu 2. habe ausweislich eines aktuellen Attestes nunmehr täglich suizidale Gedanken. Für den Beschwerdeführer zu 3. seien seine Eltern nach fachärztlicher Einschätzung der Lebensanker; er könne auf keinen Fall ohne sie leben. Unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer zu 3. könne eine Suizidgefahr im Falle der Räumung nicht ausgeschlossen werden. Da allerdings nach den vorgelegten Unterlagen wesentlicher Auslöser für die Suizidgefahr der Beschwerdeführer nicht der Wohnungswechsel an sich, sondern die im Falle einer Räumung drohende Obdachlosigkeit und eine gegebenenfalls hierdurch erfolgende Trennung der Familie sei, sei den Beschwerdeführern aufzugeben, ihre Bemühungen um Ersatzwohnraum laufend nachzuweisen. Diesen werde bei der letztlich zu treffenden Interessenabwägung eine gewichtige Rolle zukommen.

7 c) Das fachpsychiatrische Gutachten des beauftragten Sachverständigen wurde unter dem erstattet. In diesem führte der Gutachter unter anderem aus:

8 aa) Die Beschwerdeführerin zu 1. leide an einer fortgeschrittenen, schwergradigen Demenzerkrankung. Infolge dieser Erkrankung verfüge sie kaum über entsprechende Möglichkeiten für eine Selbsttötung. Eine akute Suizidgefahr sei ohnehin als gering zu bewerten. Vielmehr gebe es Hinweise darauf, dass der Verbleib in der Wohnung zu einer effektiven Belastung führe. Ein Wechsel der Wohnumgebung könne so langfristig zu einer Verbesserung der Symptomatik führen. Zur Minimierung eines Suizidrisikos könne auf die Möglichkeit des Verbleibs im familiären Umfeld verwiesen werden. Sie bedürfe auch ständiger Fürsorge und Leitung im Alltag, welche durch ständige Anwesenheit einer familiären oder professionellen Präsenzkraft oder durch eine stationäre Heimunterbringung gewährleistet werden müsse.

9 bb) Im Rahmen der Exploration des Beschwerdeführers zu 2. habe dieser einen sozialen Rückzug beschrieben. Nachfragen hinsichtlich der Wohnsituation hätten aufgezeigt, dass keine besondere persönliche Beziehungskonstellation zur Wohnung selbst vorliege. Betreffend die Konsequenzen einer Wohnungsräumung habe der Beschwerdeführer zu 2. zunächst keine konkreten Absichten erklärt, sondern auf die Krankheiten der Beschwerdeführerin zu 1. und des Beschwerdeführers zu 3., insbesondere die Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin zu 1., verwiesen. Er wolle noch ein bis zwei Jahre in der Wohnung bleiben. Auf wiederholte Nachfragen zu der konkreten Wohnungsräumung habe der Beschwerdeführer zu 2. dann Suizidfantasien geäußert.

10 Aus der Exploration ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zu 2. an einer depressiven Störung erkrankt sei. Akzessorisch hierzu sei unter anderem ein sozialer Rückzug festzustellen. Symptome einer Angststörung könnten nicht gesichert festgestellt werden. Eine akute Suizidalität bestehe in einem geringen Ausmaß. Zur derzeit bewohnten Wohnung bestehe keine persönliche Beziehungskonstellation, einzig habe der Beschwerdeführer zu 2. eine Gewöhnung an sein Lebensumfeld assoziiert. Eine Zwangsräumung führe lediglich zu einer vernachlässigbaren Erhöhung des Suizidrisikos. Zur Risikoverringerung bestehe die Möglichkeit, die Räumungsfrist um einen Zeitraum von sechs Monaten - nicht jedoch, wie vom Beschwerdeführer zu 2. selbst begehrt, für einen weiteren Zeitraum - zu verlängern. Ebenso sei eine Therapie zielführend. Zur Beseitigung der vom Beschwerdeführer zu 2. wahrgenommenen Hilflosigkeit wäre daher auch eine gesetzliche Betreuung erwägenswert.

11 cc) Der Beschwerdeführer zu 3. leide an einer schizotypen Störung. Hervorzuheben sei hierbei eine "eigentümliche und seltsame Denk- und Sprechweise", die äußere Erscheinung und das Verhaltensbild seien auffällig und "als exzentrisch und seltsam" zu bewerten. Es falle ein ungewöhnlicher sozialer Rückzug auf, während der Beschwerdeführer zu 3. im direkten Kontakt "expansiv" in Erscheinung trete. Die Suizidalität des Beschwerdeführers zu 3. sei als sehr gering zu bewerten. Im Zuge einer Zwangsräumung sei nur mit einer zu vernachlässigenden Erhöhung des Suizidrisikos zu rechnen. Die Räumung führe zu einer Aufhebung der territorialen Autonomie des Beschwerdeführers zu 3., für die ein störungsspezifischer Kontext erkennbar sei. Eine diesbezügliche affektive Reaktion führe jedoch mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Fremdaggression und nicht zu einer Suizidgefährdung. Sollte es für erforderlich erachtet werden, das Suizidrisiko weiter abzumildern, so erscheine geboten, eine Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers zu 3. zu vermeiden und diesem eine autonome Räumlichkeit als Rückzugsort zur Verfügung zu stellen. Ebenso sei der Verbleib im familiären sozialen Kontext förderlich. "Sollte es wider Erwarten zu einer relevanten Zunahme affektiver Symptome im Kontext der Zwangsräumung kommen", so sei eine geschlossene Unterbringung zur Gefahrenabwehr zu erwägen.

12 d) Mit Schriftsatz vom nahmen die Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung. Sie hoben die Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin zu 1. hervor und wiesen darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass eine Räumung zu einer schwerwiegenden und deutlich schnelleren Verschlechterung der Demenzerkrankung führen würde. Betreffend den Beschwerdeführer zu 3. sei hervorzuheben, dass der Gutachter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine affektive Reaktion annehme, die in Fremdaggressionen münde und Anlass dazu gebe, den Beschwerdeführer zu 3. geschlossen unterzubringen. In der Folge müsse dann auch die Beschwerdeführerin zu 1. in einem Heim untergebracht werden, weil der Beschwerdeführer zu 2. die Pflege seiner Ehefrau nicht allein bewerkstelligen könne. Die damit im Ergebnis eintretende Trennung der Familie und insbesondere die Heimunterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. dürften - so die Beschwerdeführer - beim Beschwerdeführer zu 2. schließlich zu einer gravierenden Verschlimmerung der psychiatrischen Symptomatik führen. Diese besondere Lage, in der jeder der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt sei, führe "entgegen den bisherigen Feststellungen des Sachverständigen" beim Beschwerdeführer zu 2. zu einer erhöhten Suizidgefahr.

13 4. Mit angegriffenem Beschluss vom änderte das Landgericht Hagen den Beschluss des Amtsgerichts Schwelm dahingehend ab, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen bis zum eingestellt wurde. Im Übrigen wies es die sofortige Beschwerde zurück.

14 a) Eine erhöhte Suizidgefahr sei ausgehend von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht festzustellen.

15 b) Anderweitige, konkret räumungsbedingte Gefahren schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigungen seien nicht erkennbar und stünden zudem der Vollstreckung nicht grundsätzlich entgegen.

16 aa) Zwar sei bei der Beschwerdeführerin zu 1. ausgehend von den "auch insoweit sorgfältigen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren" Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen von einer fortgeschrittenen, schwergradigen Demenzerkrankung auszugehen. Auch wenn der Schwerpunkt der Ausführungen des Sachverständigen entsprechend dem Gutachterauftrag im Bereich der Einschätzung der Suizidgefahr gelegen habe, könnten dessen ausführlichen und umfassenden Ausführungen zum Stadium der Demenz der Entscheidung zugrunde gelegt werden. So habe der Gutachter zu den künftigen Lebensumständen der Beschwerdeführerin zu 1. festgestellt, dass sie der ständigen Fürsorge bedürfe, die auch durch eine stationäre Heimunterbringung gewährleistet werden könne.

17 Das Gericht sehe insoweit die Gefahr einer Verschlechterung der Demenzerkrankung durch eine Räumung. Es sei davon auszugehen, dass sich die Erkrankung auch ohne äußere Einflüsse verstärke, das Fortschreiten aber durch einen Verlust des vertrauten Umfelds beschleunigt werden könne. Es bestünden aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Verschlechterung zu einer konkreten Gefahr für das Leben der Beschwerdeführerin zu 1. oder zu einem schwerwiegenden Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit führe. Die Erkrankung sei ohnehin so weit fortgeschritten, dass ein eigenständiges Leben nicht mehr möglich sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zu 1. im Heim untergebracht werden müsse, sei hiermit ein vollständiger Wechsel der Bezugspersonen nicht zwingend verbunden; den Beschwerdeführern zu 2. und 3. seien umfangreiche Besuche möglich.

18 bb) Für den Beschwerdeführer zu 2. seien konkrete räumungsbedingte Lebens- oder Gesundheitsgefahren nicht vorgetragen und auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Aufnahme einer Therapie zur Behandlung der vorhandenen Depressionserkrankung sei nicht erforderlich, um die Räumung zu ermöglichen. Es sei Sache des Beschwerdeführers zu 2., sich in Therapie zu begeben.

19 cc) Schließlich führe auch die zu befürchtende Fremdaggression durch den Beschwerdeführer zu 3. und eine damit möglicherweise verbundene geschlossene Unterbringung nicht zu einer besonderen Härte für den Beschwerdeführer zu 3. Das Gericht verstehe die Ausführungen des Sachverständigen dahin, dass eine Räumung des Beschwerdeführers zu 3. krankheitsbedingt zu einem Auftreten fremdaggressiver Verhaltensweisen führen könnte, die eine geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers zu 3. erforderlich machen könnten. Allerdings bestünden keine Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes gesundheitliches Risiko im Sinne einer lebensbedrohlichen Situation. Die Gefahr der Unterbringung stelle eine solche nicht dar und sei mit einer solchen auch nicht zu vergleichen.

20 c) Auch das Fehlen eines Ersatzwohnraums und eine drohende Obdachlosigkeit stünden der Räumung nicht entgegen. Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft sei hinzunehmen. Das Gericht könne auch nicht erkennen, dass sich die Beschwerdeführer hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht hätten. Vor diesem Hintergrund stelle auch die Trennung der Familie - selbst unter Berücksichtigung der Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin zu 1. - keine sittenwidrige Härte dar. Ohnehin sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführer zu 2. auf der einen und der Beschwerdeführer zu 3. auf der anderen Seite zusammenleben müssten. Unterstützungsleistungen seien auch möglich, wenn die Beschwerdeführer nicht zusammenlebten. Das Angebot der Vollstreckungsgläubigerin im Erkenntnisverfahren, ohne den Beschwerdeführer zu 3. in der Wohnung zu verbleiben, hätten die Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführer zu 2. abgelehnt; sie hätten dadurch ihre jetzige Lage mitverursacht.

21 d) Zu Gunsten der Vollstreckungsgläubigerin sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die Auflösung des Wohnraummietvertrags auf einer Störung des Hausfriedens beruhe. Ob der Beschwerdeführer zu 3. im Zusammenhang mit den Tätlichkeiten schuldunfähig gewesen sei, sei insoweit unerheblich. Von keiner Seite sei zudem vorgetragen worden, dass der Hausfrieden zwischenzeitlich wiederhergestellt worden sei; dies sei auch schwer vorstellbar. Vielmehr habe die Vollstreckungsgläubigerin unwidersprochen weitere Störungen vorgetragen. Ebenso sei unwidersprochen geblieben, dass eine Neuvermietung von Wohnungen in dem Haus nahezu unmöglich sei.

22 e) In einer Gesamtabwägung ergebe sich, dass nur mit Blick auf die Beschwerdeführerin zu 1. und nur bis zur Erlangung einer Heimunterbringung, nicht aber darüber hinaus und auch nicht im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2. und 3. eine sittenwidrige Härte bestehe.

23 aa) Für die Beschwerdeführerin zu 1. folge aus der Demenzerkrankung bis zur Erlangung einer Heimunterbringung eine sittenwidrige Härte. Mit der Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin zu 1. sei eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft nicht zu vereinbaren. Insoweit sei die Gefahr einer Verschlechterung der Erkrankung auch besonders groß. Es sei daher zur Abmilderung des erheblichen Risikos die Vollstreckung noch für einen Zeitraum einstweilen einzustellen, in dem eine Heimunterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. erreicht werden könne. Dies sei nach Einschätzung des Gerichts innerhalb von drei Monaten möglich. Ein Zuwarten für diesen Zeitraum sei der Vollstreckungsgläubigerin in Abwägung mit ihren Interessen zumutbar.

24 Jenseits dessen erscheine die verbleibende Gefahr einer Beschleunigung der Demenzerkrankung im Verhältnis zu den Gläubigerinteressen jedoch nachrangig. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass allein die Geschwindigkeit des Fortschreitens der Erkrankung und nicht das Fortschreiten als solches vom Wechsel des Wohnungsumfelds abhänge. Eine gewisse Beschleunigung sei mit Blick auf das Interesse der Vollstreckungsgläubigerin auch hinzunehmen. Es könne nicht abgewartet werden, bis die Demenz derart fortgeschritten sei, dass der Wechsel des Wohnungsumfelds ohne Auswirkungen auf das Erkrankungsbild bleibe.

25 bb) Mit Blick auf die Beschwerdeführer zu 2. und 3. fehle dagegen eine mit der Räumung verbundene sittenwidrige Härte.

26 Die für den Beschwerdeführer zu 2. bestehende Gefahr einer Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft sei ein allgemeines Risiko der Zwangsräumung, das grundsätzlich hinzunehmen sei. Die Härte, die Beschwerdeführerin zu 1. nicht in dem persönlich gewünschten Umfang versorgen zu können, trete hinter die Interessen der Vollstreckungsgläubigerin auch unter Berücksichtigung der unzureichenden Bemühungen um Ersatzwohnraum zurück.

27 Entsprechendes gelte für den Beschwerdeführer zu 3. Soweit bei ihm auch die Gefahr einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bestehe, sei im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass er durch sein Verhalten die Räumung veranlasst habe. Es erscheine daher nicht untragbar, dass der Beschwerdeführer zu 3. zum Zwecke der Räumung und Beendigung der schwierigen Situation in dem von den Beschwerdeführern bewohnten Haus gegebenenfalls vorübergehend geschlossen untergebracht werden müsse.

28 cc) Soweit eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung - wie ausgeführt - erforderlich sei, um die Heimunterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. zu ermöglichen, müsse die Vollstreckung allerdings insgesamt, also für alle Beschwerdeführer, eingestellt werden. Sie könne nicht allein in der Wohnung verbleiben.

29 5. a) Mit Schriftsatz vom erhoben die Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Zur Begründung verwiesen die Beschwerdeführer unter anderem darauf, dass im Falle der Unterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. in einem Pflegeheim für den Beschwerdeführer zu 2. Suizidgefahr bestehe. Mit dieser Konstellation habe sich der Sachverständige nicht befasst, das Gericht habe diesen Aspekt in seinem Beschluss jedoch außer Betracht gelassen.

30 b) Das Landgericht Hagen wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom als unbegründet zurück. Soweit die Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge eine fehlende Befassung des Gerichts mit den Auswirkungen einer Unterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. im Pflegeheim auf die Suizidalität des Beschwerdeführers zu 2. rügten, habe das Gericht diesen Aspekt zwar versehentlich nicht behandelt. Die Gehörsverletzung sei jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn für eine derartige Steigerung des Suizidrisikos im Falle einer Heimunterbringung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu 2. - der sie dort gut versorgt wissen müsse und engen Kontakt zu ihr halten könne - bestünden keine konkreten Anhaltspunkte. Der Sachverständige habe alle Beschwerdeführer am selben Tage ausführlich exploriert und begutachtet. Er habe hierbei eine Unterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. im Pflegeheim klar im Blick gehabt, jedoch nicht ausgeführt, dass dies mit einem erhöhten Suizidrisiko für den Beschwerdeführer zu 2. einhergehe. Im Rahmen der Exploration seien die Konsequenzen einer Räumung der Wohnung auch im Hinblick auf die Demenz seiner Ehefrau erörtert worden. Eine erneute Anhörung des Sachverständigen sei insoweit entbehrlich.

II.

31 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

32 1. Die Entscheidungen des Landgerichts Hagen und erst Recht des Amtsgerichts Schwelm verletzten die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

33 a) Das Landgericht Hagen und das Amtsgericht Schwelm hätten zunächst nicht ansatzweise dem Vortrag der Beschwerdeführer sachverständig beraten Rechnung getragen, dass sich das Leben der unter schwerster Demenz leidenden Beschwerdeführerin zu 1. drastisch verkürzen würde, wenn sie dem Willen des Landgericht Hagen folgend in einem Heim untergebracht würde. Das Landgericht Hagen habe angesichts der grundrechtlichen Bindungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Ergänzungsgutachten einholen müssen. Es sei unzulässig, auf der einen Seite zwar eine Verschlechterung zu unterstellen, auf der anderen Seite aber die Lebenszeitverkürzung nicht in den Blick zu nehmen. Dieser Grundrechtsverstoß sei auch entscheidungserheblich. Es sei der Vollstreckungsgläubigerin zuzumuten, mit der Vollstreckung abzuwarten, bis die Räumung für ein Fortschreiten der Demenzerkrankung nicht mehr von Bedeutung sei. Auch insoweit hätte sich das Landgericht sachverständig beraten lassen müssen, wann mit dem Eintritt dieses Zustands zu rechnen sei.

34 b) Es sei zudem objektiv nicht mehr nachvollziehbar zu unterstellen, dass die Beschwerdeführer Ersatzwohnraum hätten finden können. Nach dem gerichtsbekannten Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu 3. sei dies lebensfern. Der Beschwerdeführer zu 2. könne sich angesichts seiner unbehandelten Depression hierum ebenfalls nicht kümmern, zumal er kaum deutsch spreche.

35 2. Darüber hinaus verletze der Beschluss des Landgerichts Hagen den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.

36 a) Ein Gehörsverstoß ergebe sich zunächst daraus, dass das Landgericht zu den Folgen einer Räumung für die Demenzerkrankung ein Ergänzungsgutachten hätte einholen müssen. Mit dieser Frage habe sich der Sachverständige nämlich gerade nicht befasst. Zur Einholung eines solchen Gutachtens habe auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführer Anlass bestanden.

37 b) Ebenso habe das Landgericht übersehen, dass für den Beschwerdeführer zu 2. ein erhöhtes Suizidrisiko gerade aus einer getrennten Unterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. folge. Soweit das Landgericht diesen Umstand im Beschluss über die Anhörungsrüge als nicht entscheidungserheblich bezeichnet habe, treffe dies nicht zu. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Landgerichts, der Beschwerdeführer zu 2. müsse seine Ehefrau im Heim gut versorgt wissen und er könne einen engen Kontakt pflegen, sei unzutreffend. Das Landgericht unterstelle eine rationale Bewertung, die krankheitsbedingt beim Beschwerdeführer zu 2. nicht zu erwarten sei. Ohne Ausführungen des Sachverständigen zu der Frage, welche Konsequenzen eine Aufhebung der seit langem bestehenden Lebensgemeinschaft nach sich ziehe, seien die vom Landgericht hypothetisch angenommenen rationalen Erwägungen fernliegend. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Sachverständige das Suizidrisiko des Beschwerdeführers zu 2. bereits im oberen Bereich des mäßigen Risikos angesiedelt habe. Es sei davon auszugehen, dass es zu einer höheren Bewertung gekommen wäre, wenn der Sachverständige eine getrennte Unterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. und des Beschwerdeführers zu 2. in den Blick genommen hätte. Ein dann aber anzunehmendes hohes Suizidrisiko hätte zu einer weitreichenderen Gewährung von Räumungsschutz führen müssen.

38 c) Das Landgericht habe sich auch nicht hinreichend mit den vorgetragenen Auswirkungen einer Räumung auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu 3. befasst. Insoweit sei nicht ausgeschlossen, dass ein Ergänzungsgutachten zu dem Befund geführt hätte, dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers zu 3. zu einer konkreten und erheblichen Gesundheitsgefahr führen würde.

39 d) Weitergehend beruhten auch die Ausführungen des Landgerichts zur Zumutbarkeit weiterer Bemühungen bei der Wohnungssuche auf einem Gehörsverstoß. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu der Einschätzung gelange, dass die Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführer zu 2. auf anderem Wege als unter Hilfestellung des Beschwerdeführers zu 3. Ersatzwohnraum anmieten könnten. Dies sei nach dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin zu 1. und des Beschwerdeführers zu 2. nicht vorstellbar. Auch dem Beschwerdeführer zu 3. könnten nach dem festgestellten Krankheitsbild weitere Eigenbemühungen bei der Wohnungssuche nicht abverlangt werden.

40 e) Schließlich leide auch die Gesamtwürdigung des Landgerichts an einem Gehörsverstoß. Sie sei nicht nachvollziehbar. Zudem hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, dass es davon ausgehe, dass eine Neuvermietung in dem Haus nicht möglich sei, solange die Beschwerdeführer dort lebten. Diesen Umstand als unstreitig zu berücksichtigen, sei überraschend.

41 3. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde lägen ebenfalls vor. Sie sei zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angesichts des besonderen Gewichts der Grundrechtsverstöße geboten.

III.

42 Auf Antrag der Beschwerdeführer vom hat die Kammer mit Beschluss vom die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwelm im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt, soweit sie zur Räumung und Herausgabe der von ihnen bewohnten Wohnung verurteilt worden sind.

IV.

43 1. Dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen und der Vollstreckungsgläubigerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

44 a) Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

45 b) Die Vollstreckungsgläubigerin hebt hervor, dass die Beschwerdeführer seit dem rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet seien. Dem Räumungstitel liege ein gewaltsames Handeln des Beschwerdeführers zu 3. zugrunde, dessen Verhalten sogar nach eigenem Bekunden der Beschwerdeführer auffällig sei. Das Eigentum der Vollstreckungsgläubigerin sei grundgesetzlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Es stimme zumindest nachdenklich, wenn bei dieser Sachlage eine Räumung weiterhin nicht erfolgen könne.

46 2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

V.

47 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin zu 1. und des Beschwerdeführers zu 3. auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers zu 2. auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden und die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet.

48 Die Verfassungsbeschwerde ist in dem erkannten Umfang offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. und den Beschwerdeführer zu 3. in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (dazu unter a)) und beruht auf einer Verletzung des Beschwerdeführers zu 2. in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (dazu unter b)).

49 a) Der angegriffene verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. und den Beschwerdeführer zu 3. in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

50 aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 548/16 - <Rn. 11 m.w.N.>).

51 Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1786/20 - <Rn. 27 m.w.N.>). Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 548/16 - <Rn. 12>).

52 Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen − beim Fehlen eigener Sachkunde − zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1233/23 - <Rn. 20 m.w.N.>).

53 bb) Diesen Anforderungen ist das Landgericht weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 1. noch mit Blick auf den Beschwerdeführer zu 3. vollumfänglich gerecht geworden. Zwar hat das Landgericht ausgehend von deren Vortrag zutreffend ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob bei den Beschwerdeführern ein räumungsbedingtes Suizidrisiko besteht. Es hätte hierbei jedoch nicht verharren dürfen. Vielmehr hätte es im Hinblick auf die von dem - mit der Bewertung eines möglichen Suizidrisikos beauftragten - Gutachter festgestellte Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin zu 1. und die schizotype Störung des Beschwerdeführers zu 3. mangels eigener dokumentierter Sachkunde ein ergänzendes Sachverständigengutachten einholen und sich so auch zu diesen Erkrankungen ein genaues Bild von den mit einer Räumung verbundenen gesundheitlichen Folgen verschaffen müssen.

54 (1) Nach den im Zusammenhang mit der Beurteilung des Suizidrisikos der Beschwerdeführerin zu 1. auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellungen des Landgerichts leidet die Beschwerdeführerin zu 1. auch an einer fortgeschrittenen, schwergradigen Demenzerkrankung. Für diese Erkrankung ging das Landgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 1. zwar nicht die durch eine etwaige Obdachlosigkeit eintretende Verschlechterung ihrer Demenzerkrankung, aber die mit einer Heimunterbringung und dem damit verbundenen Wechsel des Wohnumfelds verbundene Verschlechterung ihrer Demenzerkrankung hinzunehmen habe. Welche Verschlechterung konkret durch eine Heimunterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. zu befürchten sei und von welchem Gewicht eine solche Verschlechterung wäre, wird vom Landgericht allerdings weder näher bezeichnet, geschweige denn mittels sachverständiger Hilfe ermittelt. Ohne Aufklärung dieser im tatsächlichen Bereich liegenden und nur unter Heranziehung medizinischer Sachkunde zu beantwortenden Fragen kann aber jenseits einer bloß an der Oberfläche verharrenden Einschätzung nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einzelnen beurteilt werden, ob mit der Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin zu 1. im Falle einer Räumung eine konkrete und schwerwiegende Gefahr für ihr Leben und/oder jedenfalls eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit einhergeht, denen gegenüber die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Vollstreckungsgläubigerin möglicherweise zurücktreten müssten.

55 (2) Nichts Anderes gilt für die Auswirkungen einer Räumung auf die festgestellte schizotype Störung des Beschwerdeführers zu 3. Das Landgericht hält anknüpfend an die Feststellungen des Sachverständigen für den Fall einer Räumung eine affektive Reaktion des Beschwerdeführers zu 3. für denkbar, die in Fremdaggressionen münden und vorübergehend eine geschlossene Unterbringung erforderlich machen könnte. Diese vorübergehende Unterbringung habe der Beschwerdeführer zu 3. allerdings in Abwägung mit den Interessen der Vollstreckungsgläubigerin hinzunehmen. In diesem Zuge hätte sich das Landgericht aber, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, zunächst mittels sachverständiger Hilfe ein genaues Bild davon verschaffen müssen, wie lange eine affektive Reaktion in dieser vom Landgericht angenommenen Qualität voraussichtlich andauern würde und für welchen konkreten Zeitraum der Beschwerdeführer zu 3. infolgedessen geschlossen untergebracht werden müsste. Ohne eine Aufklärung dieser im tatsächlichen Bereich liegenden Frage konnte das Landgericht im Rahmen der Abwägungsentscheidung letztlich nur Mutmaßungen über die mit einer geschlossenen Unterbringung des Beschwerdeführers zu 3. verbundene Härte berücksichtigen.

56 b) Darüber hinaus beruht der angegriffene auf einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers zu 2. auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

57 aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 27, 248 <251>; 86, 133 <145>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 65, 293 <295>; 86, 133 <145 f.>). Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 27, 248 <251 f.>; 65, 293 <295 f.>; 86, 133 <146>; 96, 205 <216 f.>). Wenn aber ein bestimmter Vortrag der Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 <188 f.>; 86, 133 <146>). Ein Schweigen des Gerichts lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1982/20 -, Rn. 41).

58 bb) Nach diesen Maßstäben verletzt der den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom auf ein Suizidrisiko des Beschwerdeführers zu 2. gerade wegen der mit einer räumungsbedingt drohenden Trennung der gesamten Familie und insbesondere auch einer Heimunterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. verbundenen psychischen Belastungen für den Beschwerdeführer zu 2. verwiesen. Das Landgericht hat sich mit diesem erheblichen und zentralen Vortrag in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom insgesamt nicht befasst. Es hat im Beschluss über die Anhörungsrüge vom ausdrücklich bestätigt, dass es ein aus einer drohenden Heimunterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. (und damit auch der Trennung der Beschwerdeführer) resultierendes Suizidrisiko des Beschwerdeführers zu 2. in dem angegriffenen Beschluss vom nicht berücksichtigt hat.

59 cc) Der Gehörsverstoß ist nicht im Anhörungsrügeverfahren geheilt worden. Eine Heilung von Gehörsverstößen ist im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens möglich, wenn das Gericht in der Lage ist, das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 73, 322 <326 f.>; BVerfGK 15, 116 <119>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 178/09 - <Rn. 10>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1813/18 - <Rn. 21>). Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Verstoß beseitigen kann, insbesondere, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 178/09 - <Rn. 10>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1813/18 - <Rn. 21>).

60 Das Landgericht hat zwar in seinem Beschluss über die Anhörungsrüge das Vorbringen der Beschwerdeführer zumindest teilweise formal zur Kenntnis genommen und ausgeführt, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Heimunterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. zu einer Steigerung des Suizidrisikos des Beschwerdeführers zu 2. führe. Denn der Sachverständige habe alle Beschwerdeführer am selben Tage ausführlich exploriert und begutachtet und hierbei eine Unterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. im Pflegeheim klar im Blick gehabt. Im Rahmen der Exploration des Beschwerdeführers zu 2. seien die Konsequenzen einer Räumung der Wohnung auch im Hinblick auf die Demenz der Beschwerdeführerin zu 1. erörtert worden. Der Sachverständige gebe jedoch nicht zu erkennen, dass eine Heimunterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. das Suizidrisiko des Beschwerdeführers zu 2. erhöhe.

61 Dies genügte jedoch nicht, um die von Verfassungs wegen gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs mit der zurückweisenden Entscheidung über die Anhörungsrüge zu heilen. Zum einen lassen sich dem Gutachten des Sachverständigen entgegen den anderslautenden Ausführungen des Landgerichts keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dieser die von den Beschwerdeführern beschriebene Situation einer Trennung der Familie und einer Heimunterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. tatsächlich bereits bei der Exploration des Beschwerdeführers zu 2. berücksichtigt und eine hieraus etwaig folgende Suizidgefährdung in den Blick genommen hätte. Soweit dem Gutachten zu entnehmen ist, hat allein der Beschwerdeführer zu 2. in der Exploration im Zusammenhang mit den Folgen einer Wohnungsräumung auch auf die Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin zu 1. verwiesen. Eine weitere Erörterung dieses Umstands dokumentiert das Gutachten nicht. Weitergehend berücksichtigt das Landgericht auch nicht, dass die Beschwerdeführer die Suizidgefährdung des Beschwerdeführers zu 2. im Schriftsatz vom zwar schwerpunktmäßig auf eine Heimunterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. gestützt hatten, weshalb sie diesen Umstand sodann in ihrer Anhörungsrüge vom in den Mittelpunkt stellten. Allerdings begründeten die Beschwerdeführer die Suizidgefährdung des Beschwerdeführers zu 2. in dem genannten Schriftsatz zusätzlich mit einer gegebenenfalls drohenden geschlossenen Unterbringung des Beschwerdeführers zu 3. und einer in der Konsequenz eintretenden Trennung der Familie insgesamt. Hierauf geht das Landgericht auch in seinem zurückweisenden Beschluss vom weiterhin nicht ein. Nach alledem lassen die Ausführungen des Landgerichts nicht erkennen, dass es sich im Anhörungsrügeverfahren mit dem Vortrag der Beschwerdeführer in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2326/19 - <Rn. 16>). Schließlich wäre es zur Heilung des Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren angesichts des erheblichen Beweisangebots der Beschwerdeführer von Verfassungs wegen erforderlich gewesen, dass sich das Landgericht auch für die vorstehend beschriebene Situation mittels sachverständiger Hilfe ein genaues Bild von dem Suizidrisiko des Beschwerdeführers zu 2. macht.

62 dd) Der angegriffene beruht auch auf der Gehörsverletzung. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Dies setzt voraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 112, 185 <206>; stRspr).

63 Vorliegend kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, hätte es das Vorbringen der Beschwerdeführer in seinem Kern erfasst und dieses nicht nur formal zur Kenntnis genommen, sich dazu veranlasst gesehen hätte, sich mittels sachverständiger Hilfe ein genaues Bild von dem Suizidrisiko des Beschwerdeführers zu 2. im Falle einer Trennung der Familie und Heimunterbringung der Beschwerdeführerin zu 1. zu verschaffen. Nachdem der Sachverständige bereits zuvor das räumungsbedingte Suizidrisiko des Beschwerdeführers zu 2. im mittleren Bereich verortete, ist es jedenfalls möglich, dass der Sachverständige zu einer Einschätzung gekommen wäre, die das Landgericht unter Beachtung des Grundrechts des Beschwerdeführers zu 2. auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu einer weitergehenden Gewährung von Räumungsschutz veranlasst hätte.

64 c) Aufgrund der festgestellten Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin zu 1. und des Beschwerdeführers zu 3. und des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers zu 2. kann offenbleiben, ob auch die weiteren von den Beschwerdeführern erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen durchgreifen. Insbesondere braucht die Kammer nicht abschließend darüber zu befinden, ob die Erwägung des Landgerichts, der Beschwerdeführer zu 3. entfalte keine hinreichenden Bemühungen zur Erlangung von Ersatzwohnraum, unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen für den Beschwerdeführer zu 3. beschriebenen auffälligen Krankheitsbilds und der auf Anregung des Landgerichts erfolgten Bestellung eines Betreuers auch für die Beschwerdeführerin zu 1. und den Beschwerdeführer zu 2. für den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten noch den bei der Anwendung des § 765a ZPO zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können von einem Schuldner nur solche Bemühungen um eine Verringerung der Gesundheitsrisiken einschließlich der Suche nach Ersatzwohnraum verlangt werden, die ihm - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands - konkret zumutbar sind (vgl. BVerfGK 6, 5 <12 f. m.w.N.>).

65 2. Der Beschluss des Landgerichts ist demnach wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betreffend die Beschwerdeführerin zu 1. und den Beschwerdeführer zu 3. und gegen Art. 103 Abs. 1 GG betreffend den Beschwerdeführer zu 2. aufzuheben, und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

66 3. Im Übrigen, das heißt soweit sich die Beschwerdeführer auch gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Schwelm wenden, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts wieder offen, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen ist (vgl. BVerfGK 7, 350 <356 f.>; 15, 37 <53>).

67 4. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens führt und die mit Beschluss vom ausgesprochene einstweilige Anordnung mit Wirksamwerden der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft tritt, ist die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom - 27 C 138/20 - bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts zu verlängern (vgl. BVerfGK 6, 5 <13>).

68 5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.

69 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240522.2bvr005124

Fundstelle(n):
SAAAJ-68417