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Umsätze eines Arztes aus Kooperationsverträgen mit Pflegeheimen
Vertragsärzte übernehmen auf der Grundlage sog. Kooperationsverträge nach § 119b SGB V, die diese mit den stationären Pflegeeinrichtungen zur Sicherstellung der ambulanten (ärztlichen oder zahnärztlichen) Versorgung/Behandlung abschließen, die Durchführung und Koordination der medizinischen Versorgung der Heimbewohner in Abstimmung mit der stationären Pflegeeinrichtung und den ggf. beteiligten Fachärzten. Fraglich ist, ob zusätzliche, darüberhinausgehende Leistungen des Arztes an die stationäre Pflegeeinrichtung aufgrund eines außerhalb des sozialrechtlichen Rahmens geschlossenen Kooperationsvertrags nach § 92b SGB XI und § 140a SGB V ebenfalls umsatzsteuerbefreit sind.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Für die Anwendung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist nicht erforderlich, dass die jeweilige Leistung bzw. der jeweilige Leistende den gesamten Behandlungsprozess abdeckt. Vielmehr reicht es aus, wenn die Leistung einen für den Behandlungsprozess erforderlichen Teilschritt darstellt.
Die Regelvisite in einem Pflegeheim, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewohnt wird, dient jedenfalls zumindest dem Schutz der Gesundheit.
Die Rufbereitschaft ist als Sicherstellung der ärztlichen Behandlung der Pf...