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Neue Mitwirkungspflicht nach Außenprüfungen gem. § 153 Abs. 4 AO n. F.
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1630Die Neuregelung des § 153 Abs. 4 AO n. F. sieht eine besondere steuerliche Mitwirkungspflicht vor, welche nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere die (Anschluss-)Außenprüfung und Veranlagung beschleunigen soll, indem der Steuerpflichtige verpflichtet sein soll, seine Jahresabschlüsse selbst an die Ergebnisse der vorangegangenen Außenprüfung anzupassen (BT-Drucks. 20/3436 S. 87).
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Voraussetzungen des § 153 Abs. 4 AO n. F.
[i]Bestandskräftiger VerwaltungsaktErste Voraussetzung für die Anwendung des § 153 Abs. 4 AO n. F. ist ein Verwaltungsakt (Bescheid), der aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung gem. § 193 AO ergangen ist. Derartige Verwaltungsakte können Steuer- und Feststellungsbescheide und auch sog. Teilabschlussbescheide (§ 180 Abs. 1a Satz 1 AO) zu abgrenzbaren Besteuerungsgrundlagen sein. Weiterhin muss dieser Verwaltungsakt bestandskräftig, d. h. unanfechtbar sein.
[i]Auswirkungen von PrüfungsfeststellungenWeiterhin müssen sich Sachverhalte, die Prüfungsfeststellungen zugrunde liegen, auf den Inhalt anderer Steuererklärungen auswirken, für deren Zeiträume noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Hierbei muss es sich um denselben (nämlichen) Sachverhalt handeln, der Auswirkungen auf andere Steuererklärungen besitzt (vgl. Seer in T...