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Konventionalstrafe für verspätete Fertigstellung in der GuV des Auftragnehmers
I. Sachverhalt
Anfang 01 akquiriert Anlagenbauer U zwei unterschiedliche Aufträge zur Erstellung von Anlagen: Für Auftrag A ist als Liefertermin der vereinbart: Das Entgelt beträgt 910 T€. Es erhöht sich bei vorzeitiger Erfüllung (Schnellbau) für jeden Monat um 30 T€, maximal um 90 T€. Für Auftrag B ist als Liefertermin der vereinbart. Das Entgelt beträgt 1.000 T€. Der Vertrag sieht eine Konventionalstrafe von 30 T€ für jeden Monat des Überschreitens des Liefertermins vor, maximal von 90 T€.
II. Fragestellung
Welche Erlöse erzielt U (Gj = Kj) aus den Aufträgen bei Fertigstellung a) am und b) am ?
III. Lösungshinweise
1. Wirtschaftlicher Vergleich der beiden Aufträge
Vergleicht man die Aufträge, so ergibt sich Folgendes:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fertigstellung | Fertigstellung | |||
Auftrag A | Auftrag
B |
Auftrag A |
Auftrag B | |
Vertragspreis | 910 T€ | 1.000 T€ | 910 T€ | 1.000 T€ |
+
Prämie/- Strafe | +
0 T€ | -
90 T€ | +
90 T€ | +
0 T€ |
Summe |
910 T€ |
910 T€ |
1.000 T€ |
1.000 T€ |
In beiden zeitlichen Konstellationen ergibt sich hinsichtlich der aus dem Auftrag saldiert erz...