Bilanzierungsfragen bei Ein- und Umbauten …
... von Mietern
Mietverhältnisse für gewerblich zu nutzende Räumlichkeiten werfen regelmäßig vielfältige Bilanzierungsfragen auf. Wird die Mietsache durch den Mieter mit Ein- und Umbauten verändert, stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf die Bilanz des Mieters. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Entfernung und zum Rückbau. Bei der Bilanzierung von Mietereinbauten richtet sich die Praxis nach wie vor am aus. Es fußt auf der Entscheidung des und „präzisiert“ die Urteilsgrundsätze. Tendenziell zielt die Verwaltungsauffassung aus dem Jahr 1976 auf eine Aktivierung der Mietereinbauten entweder als Scheinbestandteile, Betriebsvorrichtungen oder als sonstige Wirtschaftsgüter anstelle einer sofortigen erfolgswirksamen Verrechnung, und zwar auch dann, wenn zivilrechtliche Ansprüche des Mieters nicht bestehen. Die Analogie zur Bilanzierung von eigenständigen Bauten auf fremdem Grund und Boden ist gewagt, wird aber von der Kommentarliteratur zur Handels- und Steuerbilanz heute weitgehend kritiklos übernommen. Der Beitrag von Prof. Dr. Franz Jürgen Marx prüft die vorgegebenen Lösungen für die verschiedenen Kategorien auf der Grundlage des geltenden Bilanzrechts und zeigt, dass eine Aktivierung von Aufwendungen als immaterielle Wirtschaftsgüter oder als „Quasi-Wirtschaftsgüter“ mit den geltenden Regelungen nicht vereinbar ist.
Formwechsel: Aus der atypisch stillen Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG
Das FG Baden-Württemberg musste sich in einer Entscheidung vom mit der Umgestaltung einer atypisch stillen Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG befassen. Die Grundlagen und Rahmenbedingungen des Urteils arbeitet Prof. Dr. Ulrich Prinz heraus. Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg ist dabei stark dem transparenten Besteuerungskonzept verpflichtet, dem auch der BFH – gestützt durch aktuelle Rechtsprechung des BVerfG – üblicherweise folgt. Neben dem Umgestaltungsfall einer atypisch stillen Gesellschaft in eine Außen-Personengesellschaft dürfte auch der Sachverhalt der Umgestaltung einer atypischen Unterbeteiligung an einem Mitunternehmeranteil in eine unmittelbare Mitunternehmerstellung an der Hauptgesellschaft erfasst sein; dabei wird aus einem mittelbaren ein unmittelbarer Mitunternehmer.
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024
Am veröffentlichte das BMF den Referentenentwurf des JStG 2024 auf seiner Homepage. Vorausgegangen waren inoffiziell kursierende Entwürfe, die teilweise – mehr oder weniger seriös – in einigen Fachpublikationen vorgestellt worden sind, frei nach dem Motto, es gibt zwar noch nichts Offizielles, aber man kann ja mal über irgendwas schreiben. Wir in der StuB-Redaktion haben uns bewusst dazu entschieden, auf Basis des Kabinettsbeschlusses zu berichten. Dieser Beschluss erfolgte am . Aktuelle Informationen zum Jahressteuergesetz 2024 finden Sie im NWB ReformRadar unter der DokID NWB OAAAJ-67549.
Bleiben Sie zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 11/2024 Seite 1
XAAAJ-68249