Internationales | Nichtbeanstandungsregelung für § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (BMF)
Das BMF hat im Hinblick auf die Anwendung des § 12 StAbwG eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Danach wird es für Geschäftsjahre, die vor dem begonnen haben, nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum abgegeben werden ().
Das Schreiben ersetzt das BStBl 2024 I S. 253. Bereits damals hatte das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum erlassen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.2.2024).
Das nun herausgegebene Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
LAAAJ-68120