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FG Düsseldorf 08.01.2024 9 V 1698/23 A(E,AO), Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Verlustrücktrag vor Steuerfestsetzung für das Folgejahr

Das FG Düsseldorf hält einen Verlustrücktrag im Vorjahr für möglich, auch wenn eine Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr noch nicht vorliegt. Über die Vornahme eines Verlustrücktrags wird eigenständig im Rücktragsjahr entschieden, und zwar ohne Bindung an die Steuerfestsetzung im Verlustentstehungsjahr.

[i]Keine Bindungswirkung des Verlustentstehungsjahres für das RücktragsjahrDie Antragsteller machten im Rahmen der Veranlagung für 2020 einen Verlustrücktrag aus den Jahren 2021 und 2022 geltend. Dieser Verlust der Jahre 2021 und 2022 soll aus negativen Beteiligungseinkünften entstanden sein. Für 2021 und 2022 lagen noch keine Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheide für die Beteiligungen vor.

Das FG Düsseldorf gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) für 2020 statt und begründete dies mit der fehlenden Bindungsw...

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Verlustrücktrag vor Steuerfestsetzung für das Folgejahr

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