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FG Niedersachsen 09.05.2023 2 K 202/22, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag

Die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG, nach der der Gewinn 200.000 € nicht übersteigen darf, richtet sich nach dem Steuerbilanzgewinn, der allerdings um außerbilanzielle Hinzurechnungen (z. B. für nicht abziehbare Betriebsausgaben) sowie außerbilanzielle Kürzungen (z. B. für steuerfreie Betriebseinnahmen) zu korrigieren ist. Aus der Bilanz des Klägers zum ergab sich ein Gewinn i. H. von 189.821 €, der um eine Gewerbesteuerrückstellung i. H. von 25.722 € gemindert worden war. Nach Hinzurechnung der Rückstellung gemäß § 4 Abs. 5b EStG ergab sich ein Gewinn von 215.543 €.

Nach dem Finanzgericht war aufgrund der Hinzurechnung die Gewinngrenze von 200.000 € überschritten und der vom Kläger gebildete Investitionsabzugsbetrag nicht anzuerkennen. § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG nimmt auf den nach § 4 oder § 5 EStG ...

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Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag

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