Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten Veranlagung ist nicht sachlich unbillig. Wegen der typisierenden Berechnung der Zinsen kommt es auf die konkrete Höhe tatsächlicher Zinsvor- und -nachteile nicht an
Leitsatz
1. Es ist sachlich nicht unbillig, Zinsen gemäß § 233a AO 1977 zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das Finanzamt verzögerten Veranlagung beruht.
2. Es ist Sinn und Zweck des § 233a AO 1977, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen und den Zinsnachteil des Steuergläubigers auszugleichen, ohne daß es auf eine konkrete Berechnung der tatsächlich eingetretenen Zinsvor- und -nachteile ankommt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 446 BFH/NV 1997 S. 285 Nr. -1 YAAAA-95882