Instanzenzug: Az: 6 StR 488/21 Beschlussvorgehend Az: 8 KLs 29/19
Gründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom auf die Revision des Angeklagten S. das im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und seine weitergehende Revision ebenso wie die Revision des Angeklagten L. verworfen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Verurteilten mit ihren Anhörungsrügen (§ 356a StPO).
21. Die Anhörungsrügen sind zulässig. Auch die Anhörungsrüge des Verurteilten S. ist form- und fristgerecht eingegangen. Insbesondere unterliegt dieser Rechtsbehelf angesichts des eindeutigen und abschließenden Wortlauts des § 32d Satz 2 StPO nicht dessen zwingenden Formvorgaben (vgl. Siegmund, NJW 2023, 1681, 1683). Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten bedarf es deshalb nicht.
32. Die Anhörungsrügen sind unbegründet.
4a) Der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden sind, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihnen übergangen oder in sonstiger Weise ihren Gehörsanspruch verletzt. Beide Verurteilten haben im Revisionsverfahren umfangreich zu den von ihnen geltend gemachten sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Beanstandungen vorgetragen. Der Senat hat die Revisionsrechtfertigung jeweils zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Er hat ihnen allerdings aus den Gründen nicht beizutreten vermocht, die in dem angefochtenen Beschluss und der dort in Bezug genommenen Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 625/01 u.a., NJW 2005, 3410, 3413; BVerfG, NJW 2024, 1097, 1100 mwN). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nicht die Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. , mwN). Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision nicht noch näher begründet hat, kann auch nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen der Verurteilten übergangen worden wäre. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
5b) Dass der Senat zu den ergänzenden Begründungen in der Gegenerklärung keine Stellung genommen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, er habe das Vorbringen jeweils nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. mwN). Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. , Rn. 15) – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss weitergehend zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 406/22; vom – 5 StR 468/23 mwN).
6c) Die mit den Anhörungsrügen abermals dargestellte Rechtsansicht der Beschwerdeführer zur Verjährungsfrage offenbart ebenfalls keinen Gehörverstoß. Vor dem Hintergrund der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bedurfte es keiner näheren Ausführungen des Senats. Dieser hat mit Recht angenommen, dass sich schon den in den Urteilsgründen erwähnten, zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen vorgenommenen Unterbrechungshandlungen (UA S. 222 ff., 233) der tatsachengestützte Verdacht einer Beteiligung beider Angeklagter im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe der Neubauabteilung der D. über einen zeitlich nicht näher beschränkten Zeitraum seit dem Jahre 2007 sowie der Verdacht einer Einbindung der K. (vgl. UA S. 198) entnehmen lässt. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt ferner Bezug genommen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die an die Auslegung des durch einzelne Prozesshandlungen von Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter zum Ausdruck kommenden Verfolgungswillens, insbesondere bei – wie hier – seriell begangenen Wirtschaftsstrafen, keine überspannten Anforderungen stellt.
7d) Schließlich hat der Senat die Ausführungen der Verurteilten zu den Voraussetzungen des § 301 StGB nicht übersehen. Trotz fehlender Strafanträge hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Schon deshalb lag eine konkludente Annahme des besonderen öffentlichen Interesses auf der Hand; dies gilt erst recht eingedenk der von ihr angenommenen Voraussetzungen des § 300 StGB (vgl. Nr. 242a Abs. 2 RiStBV; dazu LK/Lindemann, StGB, 13. Aufl., § 301 Rn. 8 mwN).
83. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR488.21.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-68077