Instanzenzug: Az: IX ZA 22/23 Beschlussvorgehend Saarländisches Az: 4 U 94/19vorgehend Az: 9 O 186/17nachgehend Az: IX ZA 22/23 Beschlussnachgehend Az: IX ZA 22/23 Beschluss
Gründe
1Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wäre zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
2Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird. Aus § 78 Abs. 3 ZPO ergibt sich keine Ausnahme vom Anwaltszwang, weil diese Vorschrift über das Prozesskostenhilfeverfahren hinaus nicht auch den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erfasst (vgl. , MDR 2012, 1432 Rn. 2 mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:020524BIXZA22.23.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-68071