Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sind Komplementäranteile funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen?
Betrachtung unter Berücksichtigung BFH IV R 9/20
[i]Rätke, Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH, BBK 8/2024 S. 344 NWB TAAAJ-64481 Vom BFH wurde kürzlich ein wichtiges Urteil zu der Frage veröffentlicht, ob die Anteile an einer GmbH, welche die Komplementärstellung innehat, funktional wesentlich sind. Der BFH musste sich in dem Urteil im Endergebnis nicht damit beschäftigen, ob die Anteile überhaupt zum Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden mussten. Da aber diese Frage in der Praxis vorrangig zu beantworten ist, wird deren Darstellung im Aufsatz zunächst als erstes vorgenommen.
.
I. Typische Konstellation einer GmbH & Co. KG
[i]Eggert, Fallstricke und Stolpersteine bei der Komplementär-GmbH, BBK 19/2020 S. 935 NWB XAAAH-59050 Die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG erfreut sich gerade bei mittelgroßen Unternehmen einer großen Beliebtheit. An der KG ist dabei der „eigentliche Unternehmer“ oft zu 100 % als Kommanditist beteiligt, während die Komplementär-GmbH zwar die Komplementärstellung innehat, aber kein Anteil am Vermögen und Ergebnis für sie vereinbart ist (0 % Beteiligung). Gesellschafter der GmbH ist wiederum der Kommanditist. Diese Konstellation hat nicht nur den Vorteil einer Haftungsbeschränkung, sondern ermöglicht es auch, einer Einzelperson in Form einer Personengesellschaft zu agieren.
Alternativ ist es aber auch möglich,...