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EuGH | Abgrenzung Einzweck- und Mehrzweckgutscheine
Die M GbR vertrieb im Jahr 2019 über ihren Internetshop Guthabenkarten oder Gutscheincodes (X-Cards) zum Aufladen von Nutzerkonten mit Geldbeträgen für den Erwerb digitaler Inhalte im X-Store, der von einer britischen Gesellschaft Y betrieben wurde (das Vereinigte Königreich war damals noch EU-Mitglied). Y gab die X-Cards aus und vertrieb sie über verschiedene Zwischenhändler in der EU mit unterschiedlichen Länderkennungen, wobei die X-Cards mit der Länderkennung DE nur für Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland und mit deutschem X-Nutzerkonto vorgesehen waren. Dazu waren die Kunden bei Eröffnung des Kontos gehalten, zutreffende Angaben zu machen. Im Online-Shop der M GbR wurde u. a. darauf hingewiesen, dass nur Guthaben aktiviert werden kön...