Zweitwohnungsteuer als Teil der Unterkunftskosten
BFH zu Abzugsbeschränkung bei doppelter Haushaltsführung
Zahlreiche Städte erheben eine Zweitwohnungsteuer. Dies gilt oftmals gerade für Gemeinden und Regionen mit attraktivem Arbeitsmarkt, weshalb nicht selten Steuerpflichtige mit beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung davon betroffen sind. Zwar gibt es in den entsprechenden Steuersatzungen Ausnahmen bei beruflicher Nutzung, in der Regel aber nicht für ledige oder alleinstehende Personen.
Mit Urteil VI R 30/21 vom hat der BFH entschieden, dass gezahlte Zweitwohnungsteuer zum Aufwand für die Nutzung der Unterkunft zählt. Von besonderer Bedeutung ist dies, da für die fragliche Kostenkategorie eine Abzugsbegrenzung von maximal 1.000 € pro Monat besteht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Im Streitfall führte diese dazu, dass die betroffene Steuerpflichtige Zweitwohnungsteuer der Stadt München nicht (zusätzlich) zum Abzug bringen konnte, da der gesetzliche Höchstbetrag von 12.000 € im Jahr bereits durch andere Unterkunftskosten – insbesondere die Mietaufwendungen – ausgeschöpft war. Das Gesetz begrenzt den Abzug der – so im Wortlaut – „tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft“. Neben der Miete zählen dazu z. B. die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten, nicht aber etwa Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände, selbst, wenn diese Wirtschaftsgüter in der Unterkunft genutzt werden. Die im Fall maßgebliche Zweitwohnungsteuersatzung knüpft das Entstehen der Steuer an das Innehaben einer weiteren Wohnung in München neben der Hauptwohnung und mithin an die damit regelmäßig einhergehende Nutzung dieser Wohnung an. Nach Rechtsprechung des BVerfG findet die Steuer als örtliche Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a GG ihre Rechtfertigung darin, dass das Innehaben einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und damit regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers zum Ausdruck bringt. Ferner berechnet sich die Zweitwohnungsteuer nach dem jährlichen Mietaufwand (respektive – bei Eigentum oder Verbilligung – nach der ortsüblichen Miete), sodass sie eine unmittelbar mit der Miete verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben der Zweitwohnung darstellt und somit nach Sicht des BFH zum tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft zu zählen sei.
Wenn auch die Zuordnung zu den Unterkunftskosten nachvollziehbar ist, so zeigt der Fall gerade in diesem Bereich einmal mehr die Problematik starrer Grenzbeträge auf. Die seit 2014 geltenden und heute noch weiterhin unverändert so im Gesetz stehenden 1.000 € reichen vor allem in angespannten Wohnungsmärkten wohl schon lange nicht mehr aus, um eine Unterkunft normalen Standards zu finanzieren. Eine regelmäßige Anpassung dieses und ähnlicher Höchstbeträge wäre mithin klar geboten. Eine Indexierung oder ein ähnlicher Prozess, der Werte automatisch an die Inflation anpasst, dürfte helfen, ansonsten über die Zeit immer wieder auftretende Verwerfungen oder bisweilen schwerfällige Einzeländerungen des Gesetzes zu vermeiden. Neben dem Tarif sollten deshalb Grenz- und Freibeträge ebenfalls „auf Räder gesetzt werden“.
Lukas Hilbert
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 1553
TAAAJ-67851