Oberfinanzdirektion Karlsruhe - St1-S 2045-1 – St 117

Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern

Stand:

1. Allgemeines

[i]Allgemeines Auch für Künstler stellt sich die Frage, ob sie Steuern bezahlen müssen. Was Künstler mit Wohnsitz in Deutschland im Wesentlichen zu beachten haben, wird im Nachfolgenden erläutert. Bei einem professionellen Engagement empfiehlt es sich, einen steuerlichen Berater mit der Wahrnehmung der Steuerangelegenheiten zu beauftragen. Für konkrete Auskünfte steht Ihnen selbstverständlich auch Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt darf allerdings nicht steuerberatend tätig werden.

1.1 Erster Kontakt mit dem Finanzamt

[i]Anmeldung eines Betriebs Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, ist diese gegenüber den zuständigen Behörden anzuzeigen. Gewerbetreibende müssen ihren Betrieb bei der Gemeinde anmelden. Die Gemeinde unterrichtet anschließend das zuständige Finanzamt. Freiberufler haben keine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde abzugeben. Sie müssen daher dem Finanzamt die freiberufliche Tätigkeit spätestens vier Wochen nach der Aufnahme der Tätigkeit direkt und formlos mitteilen. Auch die Neugründung einer Personengesellschaft (z. B. Musikband) ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

[i]Betriebseröffnungsbogen Haben Sie die Neueröffnung eines Betriebs der zuständigen Behörde mitgeteilt, wird das Finanzamt Sie zur Abgabe eines „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ auffordern (sog. Betriebseröffnungsbogen). Dieser ist grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die entsprechenden Formulare sowie weitere Informationen zur Übermittlung finden Sie im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de).

Sie können den Fragebogen auch bereits vor der Aufforderung durch das Finanzamt übersenden. Das ist vor allem dann zu empfehlen, wenn Sie Ihre Steuernummer benötigen, zum Beispiel um Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis schreiben zu können. Die Pflicht zur Abgabe von Fragebögen zur steuerlichen Erfassung ist ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben (§ 138 Abs. 1b AbgabenordnungAO). In dem Fragebogen werden die steuerlich relevanten Personendaten abgefragt und Angaben zu den einzelnen Steuerarten (insbesondere zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer) erbeten. Das Finanzamt legt anhand Ihrer Angaben fest, welche Steuererklärungen Sie in Zukunft abgeben müssen und ob und in welcher Höhe Steuervorauszahlungen (z. B. Einkommensteuervorauszahlungen) zu leisten sind.

Weitere Informationen finden Sie auch in den „Steuertipps für Existenzgründung“ des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg. Diese Broschüre können Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen abrufen.

[i]Arbeitnehmer Eine nichtselbständige Tätigkeit brauchen Arbeitnehmer dem Finanzamt im Vorfeld nicht anzeigen. Die steuerlichen Pflichten (z. B. Lohnsteuerabzug) sind vom Arbeitgeber zu erfüllen.

1.2 Aufzeichnungspflichten

[i]Mitwirkungspflichten Um die zutreffende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vorzubereiten und sicherzustellen, sind Ihnen eine Reihe spezieller Mitwirkungspflichten auferlegt. Beispielsweise können Ausgaben steuerlich i. d. R. nur dann anerkannt werden, wenn Sie diese anhand eines Belegs nachweisen können. Die Rechnungen sollten Sie daher aufbewahren und auf Anfrage dem Finanzamt vorlegen. Eine vollständige und erschöpfende Darstellung aller Aufzeichnungspflichten ist in dieser Zusammenstellung leider nicht möglich. Es kommt auch hier maßgeblich auf die Umstände im Einzelfall an. Bei Zweifeln sollten Sie sich an einen steuerlichen Berater wenden.

1.3 Elektronische Steuererklärungen (ELSTER)

[i]ELSTER-Software Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung Sofern Künstler Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen oder an diesen Einkunftsarten beteiligt sind, sind sie verpflichtet ihre Steuererklärungen und ihre Gewinnermittlung elektronisch abzugeben. Sie müssen am PC erstellt und dem Finanzamt auf elektronischem Wege zugeleitet werden. Bei den Finanzämtern sind hierzu Informationsbroschüren erhältlich. Für die Erstellung Ihrer Steuererklärungen können Sie das ELSTER-Verfahren nutzen. Weitere Informationen zum ELSTER-Verfahren erhalten Sie auch im Internet unter www.elster.de.

[i]Authentifizierte Übermittlung Bitte beachten Sie, dass u. a. die Umsatzsteuer-Voranmeldung, die Lohnsteuer-Anmeldung sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung grundsätzlich authentifiziert elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein Zertifikat benötigt, das nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de erteilt wird. Dieses Zertifikat hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und dient Sicherheitszwecken. Sie benötigen dieses Zertifikat unabhängig davon, ob Sie für die Übermittlung das kostenlos von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte ELSTER-Programm oder aber eine andere Software benutzen.

Der Registrierungsprozess unter www.elster.de umfasst mehrere Schritte (u. a. Eingabe und Absenden Ihrer Registrierungsdaten, Aktivierungs-E-Mail, Versenden des Aktivierungscodes mit Briefpost) und kann deshalb bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Sie sollten die Registrierung daher rechtzeitig vor den gesetzlichen Abgabeterminen durchführen.

1.4 Mögliche Steuerarten

[i]Steuerarten Üben Sie eine künstlerische Tätigkeit aus, kann insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (bei einer GmbH), Lohnsteuer (bei Arbeitnehmern, wird auf die Einkommensteuer angerechnet), Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen. Welche Steuern Sie zahlen müssen, hängt von den persönlichen Verhältnissen, der Art der Tätigkeit und der Höhe der Einkünfte bzw. Umsätze ab. Da diese Hinweise als Einstieg in die „Steuermaterie“ konzipiert sind, werden im Nachfolgenden nur die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer näher angesprochen.

2. Einkommensteuer

2.1 Einkunftsarten

Künstler können im Rahmen verschiedener Einkunftsarten tätig werden. Für die weitere steuerliche Behandlung Ihrer Tätigkeit, z. B. abzugebende Steuererklärungen und Gewinnermittlungen, ist es daher wichtig, welcher Einkunftsart Ihre Tätigkeit unterliegt.

2.1.1 Nichtselbständige Tätigkeit

[i]Arbeitnehmer Künstler können nichtselbständig (d. h. als Arbeitnehmer) tätig sein. Eine Arbeitnehmertätigkeit liegt insbesondere vor, wenn Sie mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, Arbeitslohn erhalten, Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben. Werden Sie nur von Fall zu Fall (also gelegentlich) beschäftigt (z. B. für einzelne Betriebsveranstaltungen, Feierstunden, Konzerte), sind Sie regelmäßig nicht im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses, sondern als selbständige Unternehmerin bzw. selbständiger Unternehmer anzusehen. Sind Sie jedoch regelmäßig (z. B. jedes Wochenende) für einen Gastwirt tätig, werden Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin des Gastwirts tätig. Sind Musiker oder Sänger in einer Kapelle oder einem Chor zusammengeschlossen, kann eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit vorliegen. Die Entscheidung hängt dabei von den konkreten Umständen im Einzelfall ab.

[i]Arbeitslohn steuerpflichtig Der Arbeitslohn ist regelmäßig „lohnsteuerpflichtig“. Zu diesem Zweck behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn Lohnsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Hierfür müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre Identifikationsnummer mitteilen, damit er Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abrufen kann. Die einbehaltene und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Lohnsteuer können Sie nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegebenenfalls ganz oder teilweise vom Finanzamt erstattet bekommen, insbesondere durch die Berücksichtigung von beruflich veranlassten Kosten. Die Lohnsteuer stellt damit eine „vorausbezahlte“ Einkommensteuer dar.

[i]Minijob Sind Sie auf der Basis eines sog. Minijobs tätig (sog. geringfügige Beschäftigung), besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitslohn vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird. Für Sie sind diese Beträge dann steuerfrei und auch nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Mehrere geringfügige Beschäftigungen, die nebeneinander ausgeübt werden, sind zusammenzurechnen. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist eine pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber nicht oder nur noch eingeschränkt möglich. Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt derzeit bei 538 € pro Monat. Weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.minijob-zentrale.de.

2.1.2 Selbständige Tätigkeit

[i]Selbstständigkeit Liegt keine Arbeitnehmertätigkeit vor, können Sie aus Ihrer Tätigkeit freiberufliche Einkünfte oder gewerbliche Einkünfte erzielen. Dies setzt zunächst voraus, dass Sie Ihre Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn Sie auf Dauer tatsächlich einen Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) erzielt haben.

[i]Liebhaberei Erwirtschaften Sie als Künstlerin oder Künstler auf Dauer einen Verlust, müssen Sie dem Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Verluste aus einer Tätigkeit, die Sie als Künstlerin oder Künstler nur hobbymäßig ausüben, können steuerlich nicht anerkannt werden (sog. Liebhabereibetriebe). Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist letztlich anhand der jeweiligen Umstände im Einzelfall zu beurteilen.

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

[i]Freiberufler Eine künstlerische Tätigkeit auf dem Gebiet der Musik ist steuerlich grundsätzlich als freiberufliche Tätigkeit einzustufen (§ 18 EinkommensteuergesetzEStG). Dies bedingt, dass Sie eigenschöpferisch tätig sind und Ihre Darbietungen eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Auch eine reproduzierende Tätigkeit, wie z. B. von sog. „cover-bands“ dargeboten, kann hiernach künstlerisch sein. Im Zweifelsfall haben Sie entsprechende Nachweise (z. B. durch einen Sachverständigen) zu erbringen. Alle Umstände im Einzelfall können für die steuerliche Zuordnung maßgebend sein.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

[i]Gewerbebetrieb Da es einen allgemein gültigen Kunstbegriff nicht gibt, können Sie auch gewerbliche Einkünfte erzielen (§ 15 EStG). Eine gewerbliche Tätigkeit kann vielfältiger Natur sein, wie z. B. der Produktion von bzw. der Handel mit Gütern, Erbringung von Dienstleistungen, Vermittlung von Geschäften. Auch eine musikalische Tätigkeit kann gewerblich einzustufen sein, wenn das eigenschöpferische und das künstlerische Moment nicht oder nur geringfügig ausgeprägt ist.

[i]Gewerbesteuer Gewerbliche Gewinne unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer. Gewerbesteuer fällt aber erst bei einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 € an. Die Gewerbesteuer wird pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet (Steuerermäßigung nach § 35 EStG). Gewinne aus einer freiberuflichen Tätigkeit sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

2.2 Gewinnermittlung

[i]Gewinnermittlungsarten Selbständige haben ihren steuerlichen Gewinn nach den Vorschriften des EStG zu ermitteln. Im Wesentlichen gibt es folgende zwei Gewinnermittlungsarten:

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung

  • Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung)

[i]Einnahmeüberschussrechnung Ermitteln Sie den Gewinn aus einer steuerlich relevanten selbstständigen Tätigkeit anhand einer Einnahme-Überschuss-Rechnung, müssen Sie hierfür regelmäßig den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ verwenden. Die vereinfachte Berechnungsformel lautet: Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn.

[i]Anlage EÜR Die Anlage EÜR ist zusammen mit den Steuererklärungen auf elektronischem Wege beim Finanzamt einzureichen.

[i]Journal hilfreich Bei der Gewinnermittlung aufgrund der Einnahmenüberschussrechnung werden nur tatsächlich vereinnahmte und nur tatsächlich bezahlte Beträge angesetzt. Ein Journal, in dem Sie in mehreren Spalten die Einnahmen und Ausgaben nach zeitlichen und sachlichen Gesichtspunkten ordnen können (z. B. eine Spalte für Gagen, eine Spalte für Fahrtkosten, eine Spalte für Bürokosten), ist dabei hilfreich und erleichtert Ihnen auch den Überblick über die Geschäftsentwicklung.

[i]Bilanzierung Durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) haben solche Steuerbürgerinnen und Steuerbürger ihren Gewinn zu ermitteln, die buchführungspflichtig sind. Eine Buchführungspflicht kann sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ergeben. Daneben besteht für Gewerbetreibende eine Buchführungspflicht, wenn der Umsatz mehr als 800.000 € oder der Gewinn mehr als 80.000 € beträgt und das Finanzamt zur Buchführung aufgefordert hat. Bei der Gewinnermittlung aufgrund des Betriebsvermögensvergleichs werden alle Erträge und Aufwendungen angesetzt, die im Wirtschaftsjahr entstanden sind. Auf die tatsächliche Vereinnahmung oder Verausgabung der Beträge kommt es nicht an.

[i]E-Bilanz Die Bilanz sowie die Gewinn-und Verlustrechnung müssen Sie elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Für Freiberufler gibt es keine Buchführungspflicht.

2.3 Einnahmen

[i]Einnahmen Grundsätzlich sind alle Einnahmen anzusetzen, die Sie als Künstlerin bzw. Künstler aus Ihrer steuerlich relevanten Tätigkeit erwirtschaften. Dies sind z. B. die Gagen, Einnahmen aus dem Anzeige- und Werbegeschäft sowie Zuwendungen eines Sponsors. Übernimmt der Veranstalter eines Konzerts Ihre Kosten für den Transport zum Veranstaltungsort und für Ihre Übernachtung und Verpflegung im Zusammenhang mit der Veranstaltung, sind diese Sachleistungen (nach Umrechnung in einen Euro-Betrag) regelmäßig als Einnahmen zu erfassen. Auch Einnahmen aus Auslandsaktivitäten sind in Deutschland steuerpflichtig, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen nichts anderes bestimmt. Schließlich sind bei selbständigen Künstlern regelmäßig auch Privatentnahmen (z. B. für private Kfz-Nutzung) in angemessener Höhe als Einnahmen anzusetzen.

2.4 Abzugsfähige Kosten

[i]Ausgaben Grundsätzlich sind alle Aufwendungen, die mit der steuerlich relevanten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Für bestimmte Kosten bestehen indessen Abzugsverbote: Beispielsweise sind Bewirtungsaufwendungen nur zu 70 % und Kosten der Lebensführung (z. B. Jeanshose, T-Shirt, Schuhe) überhaupt nicht berücksichtigungsfähig.

[i]Einzelkosten Folgende Kosten können u. a. anfallen:

  • Fahrtkosten

  • Abschreibungen auf Musikinstrumente und Equipment, sofern der Anschaffungspreis mehr als 800 € netto und die gewöhnliche Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt

  • Reparaturkosten

  • Porto- und Telefongebühren

  • Schuldzinsen

  • Miete für Proberaum

  • Anzeige- und Werbekosten

2.5 Investitionsabzugsbetrag (IAB)

[i]Vergünstigung nach § 7g EStG Für kleinere und mittlere Unternehmen, nicht jedoch für Arbeitnehmer, besteht die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (z. B. Musikinstrument) in Anspruch zu nehmen. Hierfür müssen Sie den IAB elektronisch mit der Anlage EÜR oder der E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln.

[i]max. 200.000 € Beabsichtigen Sie einen IAB gewinnmindernd anzusetzen, so darf die Summe des beabsichtigten IAB zuzüglich der in den letzten drei vorangegangenen Jahren gebildeten und noch bestehenden IAB den Betrag von 200.000 € nicht überschreiten.

[i]Auflösung Wird ein Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren angeschafft oder hergestellt, ist der IAB im Jahr des Kaufes beziehungsweise der Herstellung wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Führen Sie die geplante Investition innerhalb der dreijährigen Frist nicht durch, müssen Sie den IAB im Jahr der Bildung rückgängig machen und den Gewinn entsprechend erhöhen.

[i]IAB vor Betriebseröffnung Sie können einen IAB auch bereits im Jahr vor der Eröffnung Ihres Betriebs geltend machen. In Zweifelsfällen müssen Sie die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft darlegen. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten ist nicht erforderlich.

2.6 Steuer-Freibeträge

[i]Freibeträge und Pauschalen Eine Einkommensteuer wird nur festgesetzt, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen eine bestimmte Grenze (sog. Grundfreibetrag) überschreitet. Außerdem gibt es noch zahlreiche Freibeträge und Abzugsbeträge, die auch bei höheren Einkünften dazu führen können, dass keine Einkommensteuer anfällt. Die wesentlichen „Steuer-Freibeträge“ für Ledige (für zusammenveranlagte Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften verdoppeln sich die Beträge) lauten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
im Jahr 2023
im Jahr 2024*
Grundfreibetrag
10.908 €
11.604 €
Für Arbeitnehmer: Werbungskostenpauschale
1.230 €
1.230 €
Für Kapitaleinnahmen: Sparerpauschbetrag
1.000 €
1.000 €

(* nach derzeitigem Stand der Gesetzgebung)

[i]Altersvorsorgeaufwendungen Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (z. B. gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge, Beiträge zur eigenen Altersversorgung) beträgt für 2023 höchstens 26.528 €, für 2024 höchstens 27.565 €. Bei Arbeitnehmern ist dieser Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen.

[i]Sonstige Vorsorgeaufwendungen Für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) beträgt der Höchstbetrag für Selbständige 2.800 € und für Arbeitnehmer 1.900 €. Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind jedoch vollumfänglich als Sonderausgaben abziehbar, auch soweit sie diese Höchstbeträge übersteigen. Wird der Höchstbetrag durch die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits überschritten, ist ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur Arbeitslosen- und Unfallversicherung) nicht mehr möglich.

2.7 Abgabe der Einkommensteuererklärung

[i]Abgabefrist Die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung wurden in der Vergangenheit aufgrund der Corona-Pandemie verlängert. Ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2025 sollen wieder die „normalen“ Abgabetermine gelten. Die Einkommensteuererklärung für Veranlagungszeiträume ab 2025 ist dann wieder nach Ablauf des Kalenderjahres zum 31.07. des Folgejahres zu übermitteln. Für steuerlich beratene Steuerpflichtige gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wieder eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 28./29.02. des Folgejahres. Die für Sie relevanten Abgabetermine können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
VZ
Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige
Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige
2023
2024
2025

Die Abgabefrist kann vom Finanzamt auf Antrag verlängert werden. Das Finanzamt setzt nach Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Einkommensteuer mit Steuerbescheid fest.

3. Umsatzsteuer

3.1 Unternehmer

[i]Selbständige sind Unternehmer Wenn Sie selbständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, sind Sie im Regelfall Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Sie müssen deshalb die umsatzsteuerlichen Vorschriften beachten und ggf. Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

[i]Umsatzsteuer Der Umsatzsteuer unterliegen sämtliche steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die Sie von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen erhalten haben, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abgezogen werden. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass Sie eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen (§§ 14, 14a UStG).

[i]Steuerbefreiung Umsätze von Sängern und Musikern können unter gewissen Voraussetzungen jedoch steuerfrei sein (s. Tz. 3.4). In diesem Fall kann die Umsatzsteuer aus Eingangsleistungen nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

3.2 Kleinunternehmer

[i]Kleinunternehmerregelung Bei der Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) wird aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Die Inanspruchnahme dieser Regelung setzt voraus, dass der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.

[i]Voraussetzungen Falls Sie die unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 22.000 €. In diesem Fall müssen Sie im Rahmen einer Prognose die zu erwartenden Umsätze für das Gründungsjahr schätzen. Zur Prüfung, ob die Umsatzgrenze im Gründungsjahr voraussichtlich eingehalten wird und damit die Kleinunternehmerregelung angewandt werden kann, ist die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen.

Beispiel

Die unternehmerische Tätigkeit wird am 10. Mai aufgenommen. Für den Zeitraum vom 10. Mai bis zum 31. Dezember rechnen Sie mit Bruttoeinnahmen (d. h. einschließlich Umsatzsteuer) in Höhe von 14.000 €.

Bei der Prüfung, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, ist der für die Monate Mai bis Dezember geschätzte Umsatz von 14.000 € auf einen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen. Dieser beträgt im vorliegenden Fall 21.000 € und ermittelt sich wie folgt: 14.000 € x 12 Monate / 8 Monate (Mai - Dezember). Da die Grenze von 22.000 € im Eröffnungsjahr nicht überschritten wird, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden.

[i]Folgen Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass keine Umsatzsteuer von Ihnen erhoben wird. Wegen der Nichterhebung der Umsatzsteuer können Sie im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen in Anspruch nehmen.

[i]Option zur Regelbesteuerung Wegen des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs kann sich die Kleinunternehmerregelung u. U. ungünstig auswirken. Das Gesetz eröffnet daher die Möglichkeit, auf deren Anwendung zu verzichten (sog. Option) und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen. In diesem Fall unterliegen die ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen der Umsatzsteuer, gleichzeitig ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG der Abzug von Vorsteuerbeträgen für bezogene Leistungen möglich. Eine Option zur Regelbesteuerung kann u. U. dann vorteilhaft sein, wenn Sie im Zusammenhang mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit hohe Investitionen (z. B. Neuanschaffung der Geschäftsausstattung) tätigen. Sofern Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, sind Sie an diese Verzichtserklärung für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.

[i]Verbot des gesonderten Steuerausweises Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG dürfen keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen. Die Nichtbeachtung führt dazu, dass u. U. die Folgen des § 14c Abs. 2 UStG eintreten und die unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge geschuldet werden.

3.3 Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

[i]Lieferungen und sonstige Leistungen Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen für die Leistung erhält, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

[i]Entnahme von Gegenständen Werden Gegenstände aus dem Unternehmensvermögen entnommen, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind als Bemessungsgrundlage für die Entnahme aus dem Unternehmen der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten (oder – mangels eines Einkaufspreises – die Selbstkosten) im Zeitpunkt der Entnahme bzw. im Zeitpunkt der Zuwendung anzusetzen.

[i]Entnahme von sonstigen Leistungen Bemessungsgrundlage für die Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens (z. B. private Fahrzeugnutzung), die bei Anschaffung zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind die hierfür entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Für die Ausführung von anderen sonstigen Leistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens sind als Bemessungsgrundlage die hierfür entstandenen Ausgaben anzusetzen, unabhängig davon, ob aus diesen Ausgaben ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte.

3.4 Steuerbefreiungen

[i]Steuerbefreiungsvorschrift Die Leistungen von Musikern und Sängern können umsatzsteuerfrei sein (§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG). Auf die Art der Musik (z. B. Volksmusik oder Popmusik) kommt es nicht an. Hierzu ist es erforderlich, dass die zuständige Landesbehörde (z. B. Regierungspräsidium) Ihnen eine Bescheinigung ausstellt, aus der hervorgeht, dass Sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Vorschrift genannten Einrichtungen (Orchester, Kammermusikensembles, Chöre) der öffentlichen Hand erfüllen. Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung.

[i]Bescheinigung Die Bescheinigung muss für den jeweiligen Künstler (Unternehmer) persönlich ausgestellt sein. Die Steuerbefreiung kann für den selbständigen Künstler nicht gewährt werden, wenn nicht er, sondern lediglich das Orchester, in dem der Künstler mitwirkt, über die Bescheinigung verfügt.

[i]Umsatzsteuerfreiheit Wurde Ihnen die Bescheinigung erteilt, gelten Sie als „gleichgestellte Einrichtung“. Daraus folgt, dass sämtliche Ihrer Auftrittsleistungen umsatzsteuerfrei sind. Insoweit ist der Vorsteuerabzug stets ausgeschlossen.

[i]Kein Wahlrecht Es besteht kein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung der Steuerbefreiung. Insbesondere können Sie nicht auf die Steuerbefreiung verzichten und Ihre Auftritts-leistungen als steuerpflichtig behandeln, indem Sie von der Beantragung der Be-scheinigung bei der zuständigen Landesbehörde absehen. Im Übrigen hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen.

[i]Steuerfreiheit nur für Umfang Auftrittsleis- der Steuerfreiheit tungen und Nebenleistungen Hat die zuständige Landesbehörde die Bescheinigung erteilt, sind nur die typischen Auftrittsleistungen einschließlich der üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerpflichtig sind in jedem Fall andersartige Leistungen, wie z. B. Entgelte für Autogrammstunden, Teilnahme an Diskussionsrunden oder Talksendungen, Interviews, Vorträge, Autorenhonorare, gutachterliche Leistungen und Prüfungsvergütungen.

[i]TanzUnterhaltungsmusik Soweit Sie sich als Künstler nur zur Erbringung einer kulturellen (musikalischen) Leistung gegenüber Ihrem Auftraggeber (z. B. Veranstalter) verpflichten, ist Ihr Umsatz begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn Sie im Rahmen einer Veranstaltung auftreten, die bei Ihrem Auftraggeber nicht begünstigt ist (z. B. Tanzbelustigung).

[i]Veranstalter Führt ein Veranstalter Konzerte ausschließlich mit von der Umsatzsteuer befreiten Künstlern durch, können die Erlöse des Veranstalters steuerfrei sein (§ 4 Nr. 20 Buchst. b UStG). Die Leistungen des Veranstalters sind hingegen steuerpflichtig, sofern – teilweise – Künstler auftreten, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG erfüllen. Für die Umsätze des Veranstalters existiert kein gesondertes Bescheinigungsverfahren. Ebenso wie der Künstler besitzt der Veranstalter kein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Da die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen des Veranstalters von der umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen der auftretenden Künstler abhängig ist, sollte sich der Veranstalter vom jeweiligen Künstler die Bescheinigung vorlegen bzw. sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Künstler nicht über eine entsprechende Bescheinigung verfügt.

Wird ein Veranstalter für einen oder mehrere Künstler tätig, dem/denen eine Bescheinigung erteilt wurde, führt der Veranstalter steuerfreie Umsätze aus, soweit es sich um eine begünstigte Veranstaltung (Konzert, Theateraufführung) handelt. Nicht begünstigt und mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sind gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung von Besuchern in Gaststätten.

[i]Dirigent Die Umsätze eines selbständigen Dirigenten können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (u. a. Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde) nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfrei sein. Kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, fallen die Leistungen der Dirigenten in den Anwendungsbereich der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.

[i]Unzutreffender Steuerausweis Wird für eine umsatzsteuerfreie Leistung in einer Rechnung Umsatzsteuer offen oder eine höhere Umsatzsteuer als die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (z. B. 19 % anstatt 7 %) ausgewiesen, so wird diese gemäß § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. Dem Leistungsempfänger steht aus dieser Rechnung insoweit kein Vorsteuerabzug zu.

3.5 Steuersätze

[i]Regelsteuersatz Der allgemeine Steuersatz, dem die meisten Umsätze unterliegen, beträgt 19 %.

[i]Ermäßigter Steuersatz Der ermäßigte Steuersatz von 7 % kommt für Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler in Betracht, sofern diese Umsätze nicht nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG). Der Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ist nach den gleichen Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgeblich sind.

[i]Unterscheidung Künstler - Veranstalter Auftrittsleistungen von Musikern und Sängern, denen keine für die Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigung erteilt wurde, können danach ermäßigt besteuert werden. Als Künstler haben Sie nicht zu unterscheiden, ob Sie Ihre Leistung im Rahmen eines begünstigten Konzertes oder im Rahmen einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung erbringen. Diese Unterscheidung müssen Sie allerdings dann vornehmen, wenn Sie selbst als Veranstalter tätig werden.

[i]Veranstalter Die Steuermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. Eine Veranstaltung setzt nicht voraus, dass der Veranstalter und der auftretende Künstler verschiedene Personen sind. Die Theatervorführung bzw. das Konzert müssen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. Ausführungen zur Steuerbefreiung in Tz. 3.4). Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann nur der Veranstalter den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, der die Eintrittsberechtigung verschafft.

[i]Übertragung von Rechten Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen auch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG). Voraussetzung ist, dass die Rechteübertragung den wesentlichen Inhalt der erbrachten Leistung darstellt.

3.6 Ausstellen einer Rechnung

[i]Verpflichtung Als Unternehmer sind Sie berechtigt, Rechnungen (§ 14 UStG) auszustellen. Eine Pflicht zu Rechnungserteilung besteht u. a. dann, wenn Sie eine steuerpflichtige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen.

[i]Steuerfreie Leistungen Rechnungen können auch dann ausgestellt werden, wenn Sie über eine steuerfreie Leistung abrechnen.

[i]Kleinunternehmer Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG anwenden, können Sie ebenfalls Rechnungen erteilen. In diesem Fall dürfen Sie allerdings keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Beachten Sie dies nicht und führen Umsatzsteuerbeträge in Ihren Abrechnungen auf, schulden Sie grundsätzlich diese Steuerbeträge (unberechtigter Steuerausweis, § 14c Abs. 2 UStG). Der Empfänger der Rechnung ist nicht berechtigt, diese Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.

3.6.1 Rechnung in Form der Gutschrift

[i]Gutschrift Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne unterscheidet sich von einer Rechnung dadurch, dass nicht wie normalerweise üblich der Leistende (Auftragnehmer) die Abrechnung erstellt, sondern der Leistungsempfänger (Auftraggeber). Die am Leistungsaustausch Beteiligten können frei vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger abrechnet. Die Vereinbarung über die Abrechnung mittels Gutschrift muss vorher getroffen werden und ist an keine besondere Form gebunden.

[i]Gleichstellung von Rechnung und Gutschrift Rechnungen und Gutschriften sind umsatzsteuerlich grundsätzlich gleichgestellt. Eine Gutschrift kann daher z. B. auch erteilt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird oder wenn der leistende Unternehmer Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG ist.

[i]Kaufmännische Gutschrift Die Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne darf nicht mit dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff „Gutschrift“ verwechselt werden. Diese auch als „kaufmännische Gutschrift“ bezeichnete Stornierung oder Korrektur einer zuvor erteilten Rechnung dient i. d. R. dazu, den ursprünglichen Zahlungsbetrag zu berichtigen (z. B. bei einer Preisreduzierung in Folge der Rücksendung eines Artikels). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.

3.6.2 Pflichtangaben in der Rechnung

[i]Mindestangaben Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG u. a. folgende Angaben enthalten:

  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

  • die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

  • das Ausstellungsdatum,

  • eine fortlaufende Rechnungsnummer,

  • die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung,

  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und

  • in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angabe „Gutschrift“.

3.6.3 Rechnungen über Kleinbeträge

[i]Vereinfachung Kleinbetragsrech- bei nungen Nach § 33 UStDV müssen in Rechnungen, deren Bruttobetrag 250 € nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), nicht alle der in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben aufgenommen werden. Es handelt sich hierbei um eine Vereinfachungsregelung für Geschäfte des täglichen Lebens, bei denen es aufgrund des Massengeschäfts (z. B. Bargeschäfte im Einzelhandel) oder aufgrund der geringen Umsatzhöhe für den leistenden Unternehmer nicht zumutbar wäre, Abrechnungen zu erstellen, die sämtliche der in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben beinhalten. Eine Kleinbetragsrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

  • das Ausstellungsdatum,

  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und

  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

3.6.4 Elektronische Rechnung

[i]Elektronisch übermittelte Rechnungen Rechnungen können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird (z. B. E-Mail mit PDF-Anhang). Papier- und elektronische Rechnungen sind umsatzsteuerlich gleich zu behandeln. Deshalb müssen unabhängig davon, ob die Abrechnung in elektronischer Form oder in Papierform erfolgt, z. B. die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben in der Rechnung enthalten sein.

[i]Aufbewahrung Elektronisch übermittelte Rechnungen sind nach den steuerlichen Aufbewahrungsgrundsätzen auf einem Datenträger zu speichern, der während des gesamten Aufbewahrungszeitraums keine Änderungen mehr zulässt. Der Originalzustand der übermittelten Daten muss dabei erkennbar sein.

3.7 Entstehung der Umsatzsteuer

[i]Soll-Versteuerung Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (sog. Soll-Versteuerung), d. h. die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Die Umsatzsteuer muss dann für diesen Voranmeldungszeitraum angemeldet und bezahlt werden. Die Rechnungsstellung und die Zahlung des Entgelts durch den Kunden sind unbeachtlich. Falls Sie bereits vor der Ausführung der Leistung Anzahlungen erhalten, müssen Sie diese jedoch bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung versteuern.

[i]Ist-Versteuerung Bei der sog. Ist-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Umsatzsteuer müssen Sie in diesem Fall erst dann anmelden und abführen, wenn Ihr Kunde tatsächlich bezahlt hat. Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Ist-Versteuerung antragsgebunden ist und die Genehmigung durch das Finanzamt voraussetzt. Ihrem Antrag auf Ist-Versteuerung kann grundsätzlich entsprochen werden, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Bei Betriebseröffnung: Der Gesamtumsatz darf im Jahr der Betriebseröffnung nicht mehr als 600.000 € betragen. Wurde die unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.

  • In der Folgezeit: Der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf nicht mehr als 600.000 € betragen haben.

  • Sie sind von der Verpflichtung befreit, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen.

  • Sie üben eine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 EStG aus und führen weder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung noch freiwillig Bücher.

3.8 Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung

[i]Umsatzsteuer-Voranmeldung Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, müssen Sie grundsätzlich für jeden abgelaufenen Monat oder jedes abgelaufene Kalendervierteljahr eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Zusätzlich ist für das Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung erforderlich. Falls Sie die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) anwenden, sind Sie von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung im Normalfall befreit.

[i]Voranmeldungszeitraum Der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen im laufenden Jahr bestimmt sich regelmäßig nach der Höhe der Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr. Es gelten dabei unter anderem folgende Regelungen:

  • Hat Ihre Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € betragen, müssen Sie im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.

  • Hat Ihre Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 € betragen, kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien.

  • Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 € ergeben hat, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

[i]Unternehmensgründung Falls Sie die unternehmerische Tätigkeit neu beginnen, bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum nach der voraussichtlichen Steuer im Gründungsjahr. Hierzu ist erforderlich, dass Sie im Rahmen einer Prognose die voraussichtliche Umsatzsteuerzahllast bzw. den voraussichtlichen Vorsteuerüberschuss im Jahr der Neugründung ermitteln.

  • Beträgt die Steuer voraussichtlich mehr als 7.500 €, müssen Sie für jeden Kalendermonat Voranmeldungen einreichen.

  • Beträgt die Steuer voraussichtlich nicht mehr als 7.500 €, müssen Sie für jedes Kalendervierteljahr Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln.

  • Ergibt sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ein Überschuss von mehr als 7.500 €, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

[i]Übermittlungsfrist Die Voranmeldung müssen Sie spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Vierteljahr, Monat) elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Beispiel

Bei monatlicher Abgabepflicht muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat März bis zum 10. April eingereicht werden. Bei vierteljährlicher Abgabeweise müssen Sie die Voranmeldung für das 2. Kalendervierteljahr bis zum 10. Juli an das Finanzamt übermitteln.

Falls der 10. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Abgabefrist am nächstfolgenden Werktag.

[i]Umsatzsteuererklärung Zusätzlich müssen Sie für das Kalenderjahr eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt einreichen.

[i]Erklärungs- und Zahlungspflicht Sie müssen die Steuer sowohl in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung selbst berechnen und unaufgefordert bezahlen. Aufgrund des Prinzips der Selbstanmeldung der Umsatzsteuer ergeht grundsätzlich kein gesonderter Bescheid. Das Finanzamt setzt die Steuer nur dann durch einen Steuerbescheid fest, wenn es von Ihren erklärten Beträgen abweicht.

[i]Dauerfristverlängerung Das Finanzamt kann die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (sog. Dauerfristverlängerung – §§ 46 bis 48 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Hierfür ist ein gesonderter Antrag notwendig, der unter www.elster.de aufgerufen werden kann. Bei monatlicher Abgabe ist die Gewährung der Dauerfristverlängerung davon abhängig, dass Sie eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt entrichten. Falls Sie Ihre Voranmeldungen vierteljährlich abgegeben, ist keine Sondervorauszahlung notwendig.

[i]Pflicht zur authentifizierten elektronischen Übermittlung Die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung müssen authentifiziert elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Informationen hierzu erhalten Sie unter www.elster.de. Da der Registrierungsprozess mehrere Schritte umfasst, sollten Sie die Registrierung rechtzeitig vornehmen.

[i]Härtefälle Wegen der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung werden Vordrucke nicht mehr in Papierform oder zum Ausdrucken bereitgestellt. Nur in begründeten Härtefällen kann das zuständige Finanzamt ausnahmsweise auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 150 Abs. 8 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 2 UStG). Die Inanspruchnahme der Härtefallklausel muss beim Finanzamt schriftlich beantragt und begründet werden. Nur wenn diesem Antrag entsprochen wird, ist eine Übermittlung in Papierform zulässig.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - St1-S 2045-1 – St 117

Fundstelle(n):
HAAAJ-67816