Instanzenzug: Az: 2 StR 428/23 Beschlussvorgehend Az: 325 KLs 22/22
Gründe
1Der Senat hat durch Beschluss vom auf die Revision des Verurteilten das dahin geändert, dass der Verurteilte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 39.000 Euro als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat der Senat die Revision des Verurteilten als unbegründet verworfen. Die Berechnung des Vorwegvollzugs auf der Grundlage der nach Art. 316o Abs. 1 Satz 1 EGStGB maßgeblichen Rechtslage hat der Senat entgegen den Einwänden des Generalbundesanwalts unbeanstandet gelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
2Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sowohl die Anwendung alten Rechts zum Vorwegvollzug (vgl. dazu , juris Rn. 3 ff.) als auch die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (vgl. dazu , juris Rn. 3 f.) sind für den Verurteilten günstig. Wird der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht beschwert, ist seine vorherige Anhörung entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 765/93, NStZ 1995, 18, und vom – 4 StR 454/07, NStZ-RR 2008, 183). Im Übrigen hätte der mit der Anhörungsrüge gehaltene Vortrag dem Senat keine Veranlassung gegeben, anders als geschehen zu entscheiden.
3Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprüfung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels ist nicht zulässig (vgl. , juris Rn. 3).
4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , juris Rn. 7).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110424B2STR428.23.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-67785