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Mandat | Keine notarielle Aufklärungspflicht wegen sozialrechtlicher Statusfragen
Die Belehrungspflicht des Notars beschränkt sich auf die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Geschäfts. Dessen sozialversicherungsrechtliche Folgen liegen außerhalb des eigentlichen Rechtsgeschäfts.
Die ursprünglich zu jeweils 50 % an der GmbH beteiligten beiden Gesellschafter-Geschäftsführer hatten im Rahmen einer Kapitalerhöhung jeweils 10 % ihrer Geschäftsanteile auf den gemeinsamen Sohn übertragen. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurden sie als abhängig Beschäftigte eingeordnet und verlangten daraufhin vom beurkundenden Notar die Erstattung der Nachforderungen der DRV. Das Gericht verneinte aber bereits eine Pflichtverletzung des Notars. Es komme hinzu, dass allein die Aufnahme des Sohns und Anteilserwerbers in das elterliche Familienunternehmen beurkundet werden sollt...