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Leistender Unternehmer: Zurechnung von Prostitutionsumsätzen
Vom FG München war mit Urteil vom () zu entscheiden, ob die in einem Bordell erbrachten Prostitutionsumsätze dem Bordellbetreiber oder den jeweiligen Prostituierten umsatzsteuerlich zuzurechnen waren und ob die hier hinsichtlich dieser Umsätze vom beklagten Finanzamt vorgenommenen Schätzungen dem Grunde und der Höhe nach rechtens waren.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Für die Zurechnung von in einem Bordell erbrachten Prostitutionsumsätzen kommt es darauf an, ob der Unternehmer nach den Umständen des Einzelfalls (z. B. im Rahmen seiner Werbemaßnahmen) als Inhaber eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebs als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteter Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist.
Im Streitfall spricht für die Zurechnung der Umsätze an den Bordellbetreiber unter anderem, dass dieser nach den mit den Prostituierten getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen über die von den Prostituierten zu zahlenden, umsatzabhängigen Entgelte für Werbung direkt an deren Umsätzen beteiligt war.
Dieser Zurechnung stand weder entgegen, dass nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen nic...