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Zur Steuerpflicht der Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kraftfahrzeugen auf Automärkten
Das FG München musste jüngst dazu Stellung nehmen, inwieweit die Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kraftfahrzeugen auf Automärkten noch eine (passive) Vermietungsleistung darstellt und ob eine solche Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerbefreit ist oder mit Hinblick auf § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG der Umsatzsteuer unterliegt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Stellplatzvermietungsleistungen anlässlich von Automärkten sind passive Vermietungsleistungen, wenn neben der Zurverfügungstellung der Standflächen nur vereinzelte unwesentliche, den Leistungscharakter nicht dominierende weitere Leistungen erbracht werden (im Streitfall: Bereitstellung von Geldscheinprüfgeräten und Sicherstellung der Abläufe durch Ordnungspersonal).
Auch die eigenständige Stellplatzvermietung von Standflächen für zum Verkauf bestimmte Fahrzeuge ist angesichts der Rückausnahmevorschrift in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG eine umsatzsteuerpflichtige Leistung und nicht nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerbefreit.
Rückausnahmevorschriften von Steuerbefreiungen sind nicht eng auszulegen.
II. Sachverhalt
Streitig war zwischen der Klägerin (Kl.) und dem Beklagten (FA), ob die Überlassung von Standplätzen für Kraftfahrzeuge auf Automärkten eine umsatzsteuerbefreite Vermietungsleistung darstellt oder der Umsatzste...