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NWB-EV Nr. 6 vom Seite 161

Die Güterstandsschaukel

Eine Möglichkeit des Vermögenstransfers unter Ehegatten und deren steuerliche Folgen

Franziska Nagel und Barbara Sarrazin

Der nachvollziehbare Wunsch vieler Ehepaare und Lebenspartner, das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen schon zu Lebzeiten gleichmäßig untereinander aufzuteilen, kann durch ehevertragliche Vereinbarungen und den dadurch ausgelösten Zugewinnausgleich erreicht werden. Dabei sind nicht nur zivil- und familienrechtlich die Vermögensverhältnisse und Wünsche der Ehegatten zu berücksichtigen, sondern es sollten auch im Rahmen der einzelnen Schritte jeweils die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.

Kernaussagen
  • Im Ehegüterrecht besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 1408 BGB), welcher weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

  • Die Güterstandsschaukel ist eine von der Rechtsprechung seit Jahren anerkannte Möglichkeit zur Übertragung von Vermögenswerten zwischen Ehegatten. Durch ehevertraglichen Güterstandswechsel während bestehender Ehe wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und es entsteht zugunsten eines Ehegatten ein Zugewinnausgleichsanspruch. Die Gestaltung ist insbesondere bei ungleicher Vermögensverteilung der Ehegatten interessant, vor allem auch im Hinblick auf künftige Schenkungen in die nächste Generation.

  • Vermögensübertragungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs unterliegen nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Einzelfall sind bei einem gegenständlichen Ausgleich des Zugewinns allerdings ertragsteuerliche Folgen zu beachten.

I. Einleitung

Die Güterstandsschaukel ist ein Gestaltungselement im Bereich der Vermögensnachfolge, das sich fortwährender Beliebtheit erfreut. Hintergrund ist, dass Vermögensübertragungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs schenkungsteuerfrei erfolgen können und so eine Verteilung des Familienvermögens von einem Ehegatten auf den anderen ermöglicht wird. Neben steuerlichen Beweggründen kann eine solche Gestaltung auch vor dem Hintergrund möglicher Pflichtteilsansprüche oder als Form des Vermögensschutzes (asset protection) in Betracht kommen. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die zivil- und steuerrechtlichen Hintergründe dieses Gestaltungsinstruments sowie praktische Hinweise geben, die bei der Umsetzung zu beachten sind.

II. Zivilrechtlicher Hintergrund

1. Güterrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Ausgangspunkt der Gestaltung sind die verschiedenen Güterstände, die das deutsche Güterrecht zur Verfügung stellt (insbesondere die Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung). Der deutsche gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), so dass Ehegatten mit Eheschließung grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, soweit sich die güterrechtlichen Wirkungen nach deutschem Recht richten. Die Zugewinngemeinschaft führt – anders als in der Praxis häufig angenommen – nicht dazu, dass das gesamte Vermögen der Ehegatten mit der Eheschließung zu gemeinschaftlichem Vermögen wird. Vielmehr bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer der in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögenswerte (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Es steht den Ehegatten jedoch frei, durch notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand, z. B. die Gütertrennung, zu vereinbaren (§ 1410 BGB). Eine solche Wahl muss nicht zu Beginn der Ehe getroffen werden, sondern kann auch noch während der Ehe vereinbart werden (§ 1408 BGB). Ein Wechsel des Güterstandes während des Bestehens der Ehe hat zur Folge, dass die Zugewinngemeinschaft endet und ein Zugewinnausgleichsanspruch zugunsten eines Ehegatten entsteht (§§ 1363 Abs. 2 Satz 2, 1378 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB). Die Möglichkeit des Wechsels der Güterstände durch Ehevertrag liegt der Güterstandsschaukel zugrunde.

Die Güterstandsschaukel vollzieht sich im Wesentlichen regelmäßig in drei Schritten:S. 162

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