NWB-EV Nr. 6 vom Seite 157

Vermögenstransfer unter Ehegatten

Ricarda Diekamp | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Viele Ehepaare und Lebenspartner haben den Wunsch, das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen schon zu Lebzeiten gleichmäßig untereinander aufzuteilen. Ehevertragliche Vereinbarungen und der dadurch ausgelöste Zugewinnausgleich ermöglichen die Erfüllung dieses Wunsches. Dabei sollten nicht nur zivil- und familienrechtlich die Vermögensverhältnisse und Wünsche der Ehegatten, sondern auch im Rahmen der einzelnen Schritte jeweils die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.

Die Güterstandsschaukel ist eine von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit zur Übertragung von Vermögenswerten zwischen Ehegatten. Durch ehevertraglichen Güterstandswechsel während bestehender Ehe wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und es entsteht zugunsten eines Ehegatten ein Zugewinnausgleichsanspruch. Als Gestaltungsinstrument im Bereich der Vermögensnachfolge erfreut sich die Güterstandsschaukel fortwährender Beliebtheit. Vermögensübertragungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs können schenkungsteuerfrei erfolgen, wodurch eine Verteilung des Familienvermögens von einem Ehegatten auf den anderen ermöglicht wird. Neben steuerlichen Beweggründen kann eine solche Gestaltung auch vor dem Hintergrund möglicher Pflichtteilsansprüche oder als Form des Vermögensschutzes (asset protection) in Betracht kommen.

Franziska Nagel und Barbara Sarrazin beleuchten ab die zivil- und steuerrechtlichen Hintergründe dieses Gestaltungsinstruments und geben praktische Hinweise, die bei der Umsetzung zu beachten sind.

Eine weitere Thematik, die es bei Ehepartnern zu berücksichtigen gilt, ist die Beurteilung der Alleintragung der Steuerschuld für sich und den Anteil des Ehepartners. Hintergrund ist der folgende: ein Ehepartner verkauft Wertpapiere und erzielt daraus einen steuerpflichtigen Gewinn, zu dem die Eheleute im betroffenen Steuerjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ein Ehepartner entrichtet gänzlich die Steuernachzahlung, er trägt also seinen und den Anteil des anderen Ehepartners. Hier stellt sich die Frage, ob die Erfüllung des letztgenannten Anteils eine Schenkung zugunsten des anderen Ehepartners darstellt.

Das zentrale Merkmal des Vorliegens einer Unentgeltlichkeit bei einer möglichen Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB richtet sich allein nach dem schuldrechtlichen Geschäft. Professor Dr. Dr. Thomas Gergen beleuchtet ab , worin dieses besteht.

Beste Grüße

Ricarda Diekamp

Fundstelle(n):
NWB-EV 6/2024 Seite 157
EAAAJ-67668