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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 64/22

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2a

Grunderwerbsteuerpflicht beim Erwerb eines Personengesellschaftsanteils durch einen mittelbaren (Alt-) Gesellschafter

Leitsatz

  1. Ein mittelbarer Altgesellschafter einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist bei einem späteren erstmaligen Erwerb der unmittelbaren Gesellschafterstellung Neugesellschafter im Sinne von § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 (entgegen , BFHE 270, 252, BStBl II 2021, 318).

  2. Die Steuer ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GrStG im Umfang der vorherigen mittelbaren Beteiligung (hier 100 %) nicht zu erheben, soweit kein Verstoß gegen die Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG vorliegt.

  3. Der Formwechsel der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft innerhalb der Nachbehaltensfrist schließt die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG aus.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 42
DStRE 2024 S. 1368 Nr. 22
ErbStB 2024 S. 250 Nr. 9
ErbStB 2024 S. 250 Nr. 9
UVR 2024 S. 170 Nr. 6
CAAAJ-67621

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 16.01.2024 - 5 K 64/22

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