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LkSG-Berichtspflichten und Nachhaltigkeitsberichterstattung
[i]Keine Sanktionierung einer Fristüberschreitung im Jahr 2024Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am in Kraft getreten. Betroffen von den Regelungen waren zunächst nur Unternehmen mit 3.000 oder mehr Beschäftigten. Seit dem müssen auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten die Vorgaben des LkSG erfüllen. Sie hätten ihre Berichte nach der gesetzlichen Frist für die Veröffentlichung und Einreichung bis spätestens einreichen müssen. Das für die Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes zuständige Bundesamt für Wirtschaft und [i]Hess, NWB 40/2021 S. 2981Ausfuhrkontrolle (BAFA) hatte aber bereits zuvor angekündigt, die Veröffentlichung und Übermittlung der LkSG-Berichte erst ab dem zu prüfen. Ende April 2024 hat das BAFA nun auf seiner Webseite (zuletzt abgerufen am ) mitgeteilt, dass es erstmalig zum Stichtag das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung prüfen wird. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war/ist, wird die Überschreitung der Frist nicht sanktioniert, sofern der Bericht spätestens zum beim BAFA vorliegt.
Das Bundesamt weist darauf hin, dass die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten (vgl. §§ –