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Sind Komplementäranteile funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen?
Betrachtung unter Berücksichtigung BFH IV R 9/20
Vom BFH wurde kürzlich ein wichtiges Urteil zu der Frage veröffentlicht, ob die Anteile an einer GmbH, welche die Komplementärstellung innehat, funktionalwesentlich sind. Der BFH musste sich in dem Urteil im Endergebnis nicht damit beschäftigen, ob die Anteile überhaupt zum Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden mussten. Da aber diese Frage in der Praxis vorrangig zu beantworten ist, wird deren Darstellung im Aufsatz zunächst als erstes vorgenommen.
I. Sachverhalt
Im Streitfall war der Kläger als Kommanditist zu 100 % an der T-KG beteiligt. Außerdem hielt er 44,75 % an der Komplementär-GmbH, der T-GmbH. Die T-GmbH hielt aber 50 % ihrer Anteile selbst; die verbleibenden 5,25 % hielt die T-KG. Eigene Anteile sind stimmrechtslos. Der Kommanditist verfügte deshalb über 89,5 % der Stimmrechte.
Der Kläger und die T-KG schlossen am als Gesellschafter der T-GmbH einen Konsortialvertrag, nach dem sie sich verpflichteten, ihre Stimmen in der Gesellschafterversammlung der T-GmbH einheitlich abzugeben. Die T-KG sollte Konsortialführer sein, und der Kläger sollte in seiner Eigenschaft als Kommanditist für die T-KG (als Konsortialführerin) ha...