BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2281/22

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache bei unzureichender Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage sowie der fachgerichtlichen Argumentation

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG, SGB 2, SGB 12, § 6a BKGG

Instanzenzug: Az: B 7/14 KG 1/21 R Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 7 BK 1/19 Urteilvorgehend SG Duisburg Az: S 42 BK 8/18 Gerichtsbescheid

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass Personen, die infolge voller Erwerbsminderung keine Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können, von einem Anspruch auf den Kinderzuschlag ausgenommen sind.

2 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist.

3 a) Die Verfassungsbeschwerde genügt den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen nicht.

4 Sie muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>).

5 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Insbesondere setzt sie sich weder mit den grundlegenden Unterschieden in den Regelungsregimen von SGB II und SGB XII noch mit der Argumentation des Bundessozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers bei Beschränkung des Anspruchs auf Kinderzuschlag auf abstrakt nach dem SGB II leistungsberechtigte Eltern auseinander. Auch lässt sich den Ausführungen der Beschwerde schon nicht schlüssig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG im Übrigen erfüllte.

6 b) Auf den Umstand, dass die vorgelegte Vollmacht – trotz entsprechenden Hinweises – nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entspricht, weil sie sich nicht ausdrücklich auf das vorliegende Verfahren oder den angegriffenen Beschluss bezieht, sondern nur allgemein „wegen Verfassungsbeschwerde“ erteilte wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2446/14 -, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1052/13 -, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1654/22 -, Rn. 22), kam es demnach nicht an.

7 c) Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 78, 7 <19 f.>).

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240404.1bvr228122

Fundstelle(n):
RAAAJ-67535