Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 8 KLs 95/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Gesamtfreiheitsstrafe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tiemann
Wenske
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR175.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-67423