BGH Beschluss v. - 6 StR 175/24

Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 8 KLs 95/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Gesamtfreiheitsstrafe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tiemann     
      
Wenske     
      
Fritsche
      
von Schmettau     
      
Arnoldi     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR175.24.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-67423