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Arbeitsverhältnis | Annahmeverzug und anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit
Ein Kommanditanteil kann als solcher eine anderweitige Vergütung i. S. des § 11 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sein, wenn der Gesellschafter ihn für seine Tätigkeit als Geschäftsführer gewährt bekommen hat. Soweit der Geschäftsführer erst nach Beendigung des Annahmeverzugs Einkünfte erzielt hat, die auf Tätigkeiten im Verzugszeitraum beruhen, sind diese nach § 11 Nr. 1 KSchG ggf. anteilig anzurechnen.
§ 11 KSchG enthält für den Annahmeverzug nach einer Kündigung im Geltungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG (eingeschränkter Geltungsbereich des KSchG für Betriebe mit fünf oder weniger Arbeitnehmern) eine Spezialregelung zu § 615 Satz 2 BGB. Nach § 11 Nr. 1 KSchG ist anderweitiger Verdienst auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs dann und insoweit anzurechnen, als der anderweitige Verdienst kausal durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitspflicht ermögli...