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BGH 06.02.2024 II ZB 19/22, NWB 21/2024 S. 1438

gGmbH | Geschäftswert der notariellen Beurkundung einer Anteilsübertragung

Der Geschäftswert der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH bestimmt sich nach dem Eigenkapital der Gesellschaft i. S. von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den Anteil entfällt.

Anmerkung:

Eine gemeinnützige GmbH hatte ein Stammkapital i. H. von 25.600 € und ein bilanzielles Eigenkapital i. H. von 36.642.917,35 €. Mit notarieller Urkunde des Notars wurden zwei von fünf auf denselben Nennwert lautende Geschäftsanteile unentgeltlich übertragen. Die anfallenden Kosten sollte die gGmbH tragen. Der Notar berechnete ihr für das Beurkundungsverfahren Kosten i. H. von 34.564,98 €. Als Geschäftswert setzte er 40 % des Eigenkapitals der gGmbH an, was nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden ist. Denn § 54 Satz 1 Gerichts- und Notarkostengesetz, wonach sich der Wert nach dem Eigenkapital i. S. von § 266 Abs. 3 HGB bestimmt, das ...

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