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Zweiter Versuch: Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten
Während der Entwurf des BMF-Schreibens zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ in den Randziffern 51 ff. unter der Überschrift „Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ noch einen Platzhalter vorsah, blieb die Finanzverwaltung Informationen zu den Dokumentationsanforderungen im finalen (BStBl 2022 I S. 668) schuldig. Nun liegt der überarbeitete Entwurf eines Ergänzungsschreibens zum BMF-Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten vor.
Das FG Nürnberg hatte mit Beschluss v. - 3 V 1239/19 (NWB HAAAH-48829) schon richtig erkannt, dass der Steuerpflichtige bei Einkünften im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token derzeit die einzige Erkenntnisquelle der Finanzämter ist. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung hängt allein von dem rechtskonformen Verhalten des Steuerpflichtigen ab, was für die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG oder § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aber auch durchaus üblich ist.
Erster Entwurf stieß auf starke Gegenwehr
Mit dem ersten Entwurf des Ergänzungsschreibens zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten v. schoss die Finanzverwaltung deutlich über das Ziel und legte am einen übera...