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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7342/16

Gesetze: UStG 2010 § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa, UStG 2010 § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb, UStG 2010 § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst.a, UStG 2010 § 4 Nr. 23, MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. j

Umsatzsteuerbefreiung für an schulpflichtige Kinder an Schulen erbrachte Leistungen eines selbständigen Präventions- und Persönlichkeitstrainers (Nachfolgeentscheidung zu )

Leitsatz

1. Die an schulpflichtige Kinder und Jugendliche an Schulen erbrachte Tätigkeit eines selbständigen Präventions- und Persönlichkeitstrainers ist nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn der Kläger weder als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt wurde noch eine gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG entsprechende Bescheinigung vorgelegt hat. Auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG kommt nicht in Betracht, da die Leistungen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Die Tätigkeit stellt auch keinen Schul- oder Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL und Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL dar und ist auch nicht nach § 4 Nr. 23 UStG in der bis zum gültigen Fassung steuerfrei.

2. Der Präventions- und Persönlichkeitstrainer kann sich aber auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL für „die Erziehung von Kindern und Jugendlichen” berufen, wenn der Unterricht der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder dient, zur Willens- und Charakterbildung beiträgt, auch über die bloße Wissensvermittlung hinausgehende soziale Kompetenzen und Wert vermittelt und wenn zudem die Vermittlung dieser Fähigkeiten Teil des gesetzlichen Erziehungsauftrags ist sowie auch im Lehrplan der Schulen verankert ist. Der Trainer kann auch als Einzelunternehmer als eine „andere Einrichtung … mit vergleichbarer Zielsetzung „ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL anerkannt werden.

Fundstelle(n):
PAAAJ-67271

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.01.2024 - 7 K 7342/16

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