Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5-28 KLs 5/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls tateinheitlich mit Sachbeschädigung in zwei Fällen (Fälle II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe), wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen (Fälle II. 1, II. 2 und II. 5 der Urteilsgründe), davon in einem Fall (Fall II. 5 der Urteilsgründe) tateinheitlich mit Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen und in einem Fall (Fall II. 2 der Urteilsgründe) tateinheitlich mit Sachbeschädigung, sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen (Fälle II. 6 und II. 7 der Urteilsgründe), davon in einem Fall (Fall II. 6 der Urteilsgründe) tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall (Fall II. 7 der Urteilsgründe) tateinheitlich mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
32. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zu einer Korrektur des Schuldspruchs.
4Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem ausgeführt:
„In den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe liegt nur eine (vollendete) Tat vor. Dies ist unabhängig davon, ob in dem Eindringen in den Fitnessraum und danach in den Gebäudeflur des Mehrfamilienhauses ein (zunächst gescheiterter) Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls zu sehen oder aber zu verneinen ist (vgl. dazu ablehnend -, juris Rn. 5; Beschluss vom - 5 StR 361/17 -, juris), weil der Angeklagte, der nicht in eine bestimmte Wohnung einbrechen wollte, sondern sich - auf welche Weise auch immer - Zugang zu einer beliebigen Wohnung verschaffen wollte, ‚unmittelbar im Anschluss hieran‘ (UA S. 10) am selben Tatobjekt […] die vollendete Tat beging, entgegen der Auffassung des Landgerichts weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht eine Tatmehrheit begründende Zäsur vorliegt und der Versuch im Verhältnis zu der Vollendung derselben Tat subsidiär ist. […]
In den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe liegt natürliche Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit voraus, dass ein Geschehen durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, dass sich das gesamte Tätigwerden auch für einen ‚objektiven Dritten‘ bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengefasstes Tun darstellt (st. Rspr.; vgl. nur -, juris Rn. 7). So liegt der Fall hier. Da der Angeklagte, der nach seiner Einlassung von einem ‚derzeit bewohnten‘ (UA S. 24) Einfamilienhaus ausging, ‚in den Wohnräumen unter anderem mehrere Schmuckstücke der Verstorbenen und Bargeld einsteckte‘ (UA S. 12), war der Diebstahl bereits vollendet, aber noch nicht beendet. Der Angeklagte ist daher schuldig des Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen (vgl. dazu ) in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung. Ob nach dem Tod der einzigen Bewohnerin der Tatbestand des vollendeten besonders schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4 StGB) erfüllt ist (vgl. dazu -, juris Rn. 20), was allerdings naheliegend dem Wortlaut der Vorschrift (‚dauerhaft genutzt‘) widerspräche, kann offen bleiben, weil der Angeklagte durch die Nichtannahme eines vollendeten besonders schweren Wohnungseinbruchdiebstahls jedenfalls nicht beschwert ist.“
5Dem schließt sich der Senat an. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
63. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Entfallen der Einzelstrafen in den Fällen II. 2 und II. 6 der Urteilsgründe. Angesichts der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen – darunter die Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten – kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Konkurrenzverhältnisse auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 5; vom – 4 StR 355/23, juris Rn. 3).
74. Die Einziehungsentscheidung, die das Landgericht zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt hat, war gemäß der aktuellen Gesetzesfassung dahin klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist (vgl. , juris Rn. 6). Im Fall II. 4 lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass der gesondert verfolgte G. keine eigene Verfügungsmacht über die Tatbeute erlangte, so dass die Einziehungsentscheidung auch nicht teilweise um eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten zu ergänzen war.
85. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140324B2STR7.24.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-67228