BGH Beschluss v. - 4 StR 337/23

Instanzenzug: Az: 34 KLs 31/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen“ unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von „Wertersatzverfall“ in Höhe von 166.980 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil insoweit, als ein Ausgleich für die Nichterstattung des in Erfüllung der Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrags unterblieben ist.

3Die Strafkammer hat die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen. Auf die in dem früheren Verfahren erteilte Bewährungsauflage hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen 1.200 € gezahlt. Bei dieser Sachlage war es nicht ausreichend, diesen Umstand ausschließlich in der Strafzumessung in allgemeiner Form zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Vielmehr ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (, juris Rn. 13; Beschluss vom – 5 StR 216/11; Beschluss vom – 2 StR 200/02, juris Rn. 2). Der Senat hat den Strafausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ergänzt. Unter den gegebenen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter – zusätzlich zur allgemein strafmildernden Berücksichtigung – für die geleistete Zahlung auf die Bewährungsauflage mehr als zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet hätte.

4Die weitergehende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5Allerdings war der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Zusatz „unerlaubt“ zu entfallen hatte, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. , NStZ 2022, 301 mwN).

6Da das Landgericht seine Einziehungsentscheidung zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt hat, war zudem gemäß der aktuellen Gesetzesfassung klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen und nicht ‒ in Anlehnung an den Wortlaut der bis zum geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB ‒ der Wertersatzverfall angeordnet ist (vgl. etwa ‒ 6 StR 148/20, juris).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:111023B4STR337.23.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-51355