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Verdeckte Gewinnausschüttung und Vorteilsausgleich
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bestimmt auf Ebene einer Kapitalgesellschaft, dass verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern. Korrespondierend hierzu gehören auf Gesellschafterebene zu den sonstigen Bezügen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, auch verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Beide Vorschriften definieren den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung nicht, sondern regeln nur eine Rechtsfolge. Was unter einer verdeckten Gewinnausschüttung „tatbestandsmäßig“ zu verstehen ist, hat die Rechtsprechung des BFH in den Grundsätzen und an diese Grundsätze anknüpfend in vielen Einzeldetails entwickelt. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtsprechung des I. Senats (bzgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und des VIII. Senats (bzgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) nicht vollständig deckungsgleich ist. Zu den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Einzeldetails gehört auch die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung als Nachteil für die Kapitalgesellschaft durch einen der Kapitalgesellschaft eingeräumten Vorteil ausgeglichen werden kann (sog. Vorteilsausgleich).
Kernaussagen
Der die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausschließende Vorteilsausgleich beruht auf der Überlegung, dass der durch das ...