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Behandlung von Online-Veranstaltungen im B2C-Bereich
Veranstaltungsleistungen, welche die physische Präsenz des Teilnehmers voraussetzen, sollen den umsatzsteuerlichen Regelungen am Veranstaltungsort unterliegen. Bei Online-Angeboten stellt sich zum einen die Frage nach dem umsatzsteuerlichen Leistungsort, hier wird zum eine gesetzliche Neuregelung erfolgen. Zum anderen ist zu klären, ob Online-Angebote analog zum Präsenzangebot steuerbefreit bzw. ermäßigt besteuert werden können, hiermit beschäftigt sich das aktuelle BMF-Schreiben ().
1. Hintergrund und Problemstellung
Im Zuge der Entwicklung des Internet und spätestens infolge der Corona-Pandemie hat es sich ergeben, dass die Teilnahme an Veranstaltungen im kulturellen, wissenschaftlichen, bildenden und unterhaltenden Bereich nicht mehr zwingend die physische Präsenz des Teilnehmers voraussetzt, sondern stattdessen eine zeitgleiche virtuelle Teilnahme oder auch ein zeitversetzter nachträglicher Abruf von Aufzeichnungen möglich ist.
Umsatzsteuerlich wirft dies zunächst die Frage nach dem umsatzsteuerlichen Leistungsort auf. Denn das aktuell in § 3a Abs. 3 Nr. 3 (für den B2C-Bereich) bzw. Nr. 5 (für den B2B-Berei...BStBl 2021 I S. 778