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Einkommensteuer | Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags
(1) § 67 Satz 1 Halbsatz 2 EStG (i. d. F. des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen) begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist. (2) Hat die Familienkasse einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Behördenpostfach eröffnet, kann darüber ein elektronischer Kindergeldantrag auch ohne Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes formwirksam gestellt werden (Bezug: § 87a Abs. 1 Satz 1 AO; § 67 Satz 1 EStG; § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3, § 135, § 136, § 143 FGO; § 1, § 2 EGovG).
Nach § 67 Satz 1 EStG (i. d. F. des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom BGBl 2020 I S. 2668, 2671BStBl 2020 I S. 1350BGBl 2020 I S. 2668BStBl 2020 I S. 1350