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§ 18 Abs. 3 UmwStG erfasst nicht sog. neu gebildetes Betriebsvermögen
(1) § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG gilt auch im Fall des (identitätswahrenden) Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. (2) Wird Betriebsvermögen erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder danach gebildet, unterfallen die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern des neu gebildeten Betriebsvermögens nicht § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG (Bezug: § 18 Abs. 3 Satz 1, 2 UmwStG).
(1) Die Klägerin ist aus einer formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG nach §§ 190 ff. UmwG hervorgegangen. Der Formwechsel konnte gem. § 9 i. V. mit §§ 3 ff. UmwStG zu Buchwerten durchgeführt werden. Dies gilt gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Zum Gewerbeertrag (des übernehmenden Rechtsträgers) gehören auch Veräußerungsgewinne i. S. der gewerbesteuerrechtlichen Sonderregelung in § 18 Abs. 3 UmwStG (BStBl 2016 II S. 553